29.06.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zum Spruch gem § 44a VStG

Das VStG kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde iSd § 44a VStG ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen; es reicht aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw allfällige Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt


Schlagworte: Spruch, Berufungsbehörde
Gesetze:

§ 44a VStG

GZ 2009/07/0153, 24.03.2011

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH zu § 44a VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Das VStG kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde iSd § 44a VStG ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Es reicht aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw allfällige Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt.