29.06.2011 Sozialrecht

VwGH: Notlage gem § 2 Abs 1 NotstandshilfeV iZm Lebensgemeinschaft

Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Notstandshilfe, Notlage, Lebensgemeinschaft
Gesetze:

§ 33 AlVG, § 2 NotstandshilfeV

GZ 2007/08/0023, 16.03.2011

 

VwGH: Gem § 33 Abs 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ua, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet.

 

Nach § 2 Abs 1 NotstandshilfeV liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Die Vorgangsweise bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners bzw des Lebensgefährten für die Beurteilung der Notlage ist näher im § 6 der NotstandshilfeV geregelt.

 

Nach der Rsp des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (va) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar.

 

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen.

 

Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft.