29.06.2011 Verkehrsrecht

VwGH: § 96 Abs 2 StVO - Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung (hier: iZm Parkverbot)

Nach der Rsp des VfGH ergibt sich aus § 96 Abs 2 StVO einerseits, dass eine Überprüfung alle zwei Jahre von Amts wegen stattzufinden hat, anderseits aber auch, dass eine Verordnung während dieser Zweijahresfrist regelmäßig nicht "invalidieren" kann, dh dass sie während dieser Zeit auch dann gesetzlich gedeckt ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung in der Folge wegfallen; dies gilt dann nicht, wenn der Behörde solche Umstände vorzeitig angezeigt wurden oder für sie bereits vorher erkennbar waren bzw sie davon Kenntnis haben musste


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verordnung, Rechtmäßigkeit, Überprüfung
Gesetze:

§ 96 Abs 2 StVO, § 43 StVO

GZ 2010/02/0057, 20.10.2010

 

Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Jänner 2010 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe am 10. November 2008 von 07.54 bis 08.08 Uhr an einem näher genannten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kfz dieses Fahrzeug auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet gewesen sei, geparkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 3 lit a iVm § 99 Abs 3 lit a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

 

In der Beschwerde wird gerügt, der Bf habe bereits in der Berufung vorgebracht, dass sich an der inkriminierten Stelle vor drei Jahren ein Lagerplatz einer Baustofffirma befunden habe. Damals sei noch nachvollziehbar gewesen, dass große LKWs einen entsprechenden Rangierraum benötigten, sodass die Zickzackfläche eine entsprechende Größe habe aufweisen müssen. Vor ca 3 Jahren sei dieser Lagerplatz einem Spielplatz einer Schule gewichen. Dementsprechend sei die Zickzacklinie (Anm: im Jahr 2009) erheblich verkleinert worden. Der Bf habe zum Beweis dafür, dass dieser Spielplatz schon vor ca 3 Jahren den Lagerplatz ersetzt habe, seine Einvernahme, eine entsprechende Anfrage beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt sowie eine Anfrage bei der entsprechenden Volksschule beantragt.

 

In Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren eingeleitet, ob und wann durch den Wegfall des Lagerplatzes auch der entsprechende Rangierraum nicht mehr nötig gewesen sei und deshalb eigentlich hätte verkleinert werden müssen. Sie habe daher alle Ermittlungen unterlassen, ob die in Rede stehende Verordnung (Zickzackfläche) gesetzwidrig (geworden) sei.

 

Hätte die Behörde diesen Anträgen Folge geleistet, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die der beschwerdegegenständlichen Zickzackfläche zugrunde liegende Verordnung seit mehr als zwei Jahren nicht kontrolliert und deshalb auch nicht rechtzeitig, nämlich unmittelbar nach Ablauf der 2-Jahresfrist, eine Verkleinerung der Zickzackfläche vorgenommen worden sei. Die der Zickzackfläche zu Grunde liegende Verordnung bzw die Kundmachung der Verordnung durch die Zickzackfläche sei daher gesetzwidrig. Diese gesetzwidrige Verordnung hätte daher die belangte Behörde nicht anwenden dürfen.

 

VwGH: Gem § 24 Abs 3 lit a StVO ist das Parken außer in den im Abs 1 angeführten Fällen noch im Bereich der Vorschriftszeichen "Parken verboten" und "Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, verboten.

 

Nach § 96 Abs 2 StVO hat die Behörde alle zwei Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art sind zu entfernen.

 

Gem § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen.

 

Nach der Rsp des VfGH sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung nicht nur die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung gegebenen Umstände maßgeblich, sondern dass auf die - möglicherweise geänderten - tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Prüfung abzustellen ist. Bei wesentlichen Änderungen in den für die Verordnungserlassung ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnissen wird eine Verordnung rechtswidrig. Deshalb obliegt es dem Verordnungsgeber, sich in angemessenen Zeitabständen vom Weiterbestehen der tatsächlichen Verordnungsgrundlagen zu überzeugen, um die Verordnung allenfalls den Änderungen anzupassen.

 

Nach der Rsp des VfGH ergibt sich aus § 96 Abs 2 StVO einerseits, dass eine Überprüfung alle zwei Jahre von Amts wegen stattzufinden hat, anderseits aber auch, dass eine Verordnung während dieser Zweijahresfrist regelmäßig nicht "invalidieren" kann, dh dass sie während dieser Zeit auch dann gesetzlich gedeckt ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung in der Folge wegfallen. Dies gilt dann nicht, wenn der Behörde solche Umstände vorzeitig angezeigt wurden oder für sie bereits vorher erkennbar waren bzw sie davon Kenntnis haben musste.