VwGH: Manuduktionspflicht gem § 13a AVG
Die Manuduktionspflicht gem § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Person, wenn eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß kundgemacht worden ist, von der Behörde ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen oder zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste
§ 13a AVG
GZ 2008/07/0156, 26.05.2011
VwGH: Die Manuduktionspflicht gem § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Person, wenn eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß kundgemacht worden ist, von der Behörde ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen oder zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, die Partei zu beraten, welches materielle Vorbringen sie zur Wahrung ihrer Rechte zu erstatten habe.