20.07.2011 Sicherheitsrecht

VwGH: Beschwerde gem § 88 Abs 2 SPG

Beschimpfungen können tauglicher Beschwerdegegenstand eines Verfahrens nach § 88 Abs 2 SPG sein; die Auffassung, es müsse eine Rechtsverletzung nach den Bestimmungen des SPG geltend gemacht werden bzw es sei "die diesbezügliche Rechtsverletzung darzulegen oder wenigstens zu behaupten", ist rechtlich verfehlt


Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte, Beschimpfungen, Fehlen einer Rechtsverletzungsbehauptung
Gesetze:

§ 88 Abs 2 SPG, § 67c Abs 2 AVG

GZ 2007/21/0321, 19.05.2011

 

VwGH: Die Überlegung, eine Beschimpfung könne nur dann im Lichte des § 88 Abs 2 SPG "untersucht" werden, wenn der Bf dadurch eine Rechtsverletzung nach den Bestimmungen des SPG geltend mache, steht zum Vorerkenntnis vom 21. März 2006, 2003/01/0596 letztlich im Widerspruch. Darin wurde zunächst jedenfalls implizit zum Ausdruck gebracht, dass Beschimpfungen tauglicher Beschwerdegegenstand eines Verfahrens nach § 88 Abs 2 SPG sein können. Das steht nicht nur mit der stRsp des VwGH, sondern auch mit der Judikatur des VfGH (vgl dessen Erkenntnis vom 12. Dezember 1998, B 1341/97, Slg Nr 15.372, II.3. der Entscheidungsgründe) in Einklang. Die Auffassung aber, es müsse eine Rechtsverletzung nach den Bestimmungen des SPG geltend gemacht werden bzw es sei "die diesbezügliche Rechtsverletzung darzulegen oder wenigstens zu behaupten", lässt sich dem Vorerkenntnis vom 21. März 2006 nicht entnehmen und ist rechtlich verfehlt. Das ergibt sich aus dem auch im vorliegenden Zusammenhang (vgl § 88 Abs 4 SPG) anzuwendenden § 67c Abs 2 AVG; demnach muss nämlich nicht angegeben werden, in welchem Recht sich der Bf verletzt erachtet. Was die (mögliche) Rechtsverletzung anlangt, so kann auf Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3 (2005), Anm A. 18. zu § 88 SPG, und das schon erwähnte Erkenntnis VfSlg 15.372 verwiesen werden, in dem der VfGH auf § 87 SPG Bezug genommen hat. Auch der Bf hat sich - in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 1. Dezember 2000, den die belangte Behörde übergangen hat - auf § 87 SPG berufen, weshalb der bekämpfte Bescheid auch insoweit, als er das Fehlen einer Rechtsverletzungsbehauptung moniert, mit Aktenwidrigkeit belastet ist.