27.07.2011 Steuerrecht

VwGH: Begräbniskosten - außergewöhnliche Belastung gem § 34 EStG iZm Totenmahl und Partezettel?

Reicht der Nachlass nicht aus, die Kosten rund ums Begräbnis zu begleichen, müssen die Kinder nach ihren materiellen Möglichkeiten dafür aufkommen; zu den Begräbniskosten zählen nicht bloß die eigentliche Beerdigung, sondern auch ein ortsübliches Totenmahl, der Blumenschmuck am Sarg sowie Danksagungen für das Beileid


Schlagworte: Einkommensteuer, außergewöhnliche Belastung, Begräbniskosten, Totenmahl, Trauer-Blumengesteck, Beileiddanksagungen, Kinder
Gesetze:

§ 34 EStG, § 143 ABGB

GZ 2008/15/0009, 31.05.2011

 

VwGH: Gem § 34 Abs 3 EStG erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

 

Gem § 549 ABGB gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen.

 

Subsidiär haften die Unterhaltspflichtigen für die Begräbniskosten. Ist also überhaupt kein Nachlass vorhanden oder reicht er nicht aus, um die angemessenen Begräbniskosten zu decken, dann haften die nach dem Gesetz zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen.

 

Gem § 143 Abs 1 ABGB schuldet ein Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

 

Auf Grund der Anordnung des § 143 ABGB wird der angemessene Unterhalt geschuldet.

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich eine gesetzliche Verpflichtung der Mitbeteiligten zur Tragung der (im Nachlass nicht gedeckten) Kosten des Begräbnisses ihrer Mutter aus § 143 ABGB.

 

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufzeigt, entspricht es der Rsp des OGH, dass zu den Begräbniskosten iSd § 549 ABGB die Kosten für ein Totenmahl zählen, soweit sie dem Ortsgebrauch entsprechen.

 

Vor diesem Hintergrund trifft es nach Ansicht des VwGH zu, dass die durch § 143 ABGB normierte rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten (bei gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners) auch die Kosten eines schlichten Totenmahles umfasst, soweit ein entsprechender Ortsgebrauch besteht.

 

Die Beschwerde des Finanzamtes wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung der Mitbeteiligten zur Tragung der Kosten eines schlichten, dem Ortsgebrauch entsprechenden Totenmahles angenommen und solcherart (auch) hinsichtlich dieser Kosten die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG für erfüllt angesehen hat. Das Finanzamt erachtet für solche Kosten eine sittliche Verpflichtung als nicht gegeben. Damit zeigt das Finanzamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sich, wie oben ausgeführt, eine solche Verpflichtung aus § 143 ABGB ergibt. Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten eines Trauer-Blumengesteckes am Sarg sowie von Beileiddanksagungen.

 

Ob eine Zwangsläufigkeit hinsichtlich solcher Kosten, insb der Kosten eines Totenmahles, auch bestünde, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten vorläge, sondern ein Steuerpflichtiger sich aus (bloß) sittlichen Gründen der Tragung der Begräbniskosten nicht entziehen könnte, braucht im gegenständlichen Fall nicht beurteilt zu werden.