27.07.2011 Arbeitsrecht

VwGH: Kinderzulage nach § 4 GehG – zur Meldepflicht des Beamten iSd Abs 5

Die bloße Änderung der Anspruchsgrundlage nach dem FLAG für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe stellt keine Tatsache, die für die Änderung der Kinderzulage von Bedeutung ist (§ 4 Abs 5 GehG), dar


Schlagworte: Gehaltsrecht, Kinderzulage, Meldepflicht des Beamten, Familienbeihilfe, bloße Änderung der Anspruchsgrundlage nach dem FLAG
Gesetze:

§ 4 GehG

GZ 2010/12/0113, 29.06.2011

 

VwGH: Nach § 4 Abs 5 GehG trifft den Beamten die Meldepflicht hinsichtlich aller Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind. Da der Bf auch über den Monat Juli 2009 hinausgehend weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe hatte und auch Familienbeihilfe bezog (der bloßen Änderung der Anspruchsgrundlage nach dem FLAG für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu) sohin keine Tatsachen eintraten, die für den Anfall, die Änderung (worunter lediglich eine solche der Höhe des Anspruches, nicht aber eines Rechtsgrundes zu verstehen ist), oder die Einstellung des Anspruches von Bedeutung waren, traf ihn keine Meldepflicht nach § 4 Abs 5 GehG, womit auch die Rechtsfolge des § 6 Abs 5 GehG nicht eintreten konnte.

 

Die belangte Behörde versagte daher zu Unrecht den Anspruch auf Kinderzulage für die Monate August 2009 bis einschließlich Februar 2010, weshalb der angefochtene Bescheid in seinem ersten, die Kinderzulage für die besagten Monate versagenden Spruchabschnitt gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.