03.08.2011 Verkehrsrecht

VwGH: § 5 Abs 2 StVO - Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung aus medizinischen Gründen

Derjenige, der gem § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (dh bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist) hinzuweisen


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Aufforderung zum Alkomattest, Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung aus medizinischen Gründen
Gesetze:

§ 5 Abs 2 StVO

GZ 2008/02/0049, 27.05.2011

 

Der Bf beruft sich darauf, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Atemluftalkoholuntersuchung durchzuführen.

 

VwGH: Nach stRsp hat derjenige, der gem § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (dh bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist) hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs 5 StVO genannten Arzt zu bringen.

 

Zu Grunde liegt dieser Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattestes, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO genommen würde. Es ist somit von daher gesehen rechtlich unerheblich, ob der Bf tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, hat er doch nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides derartige Hinderungsgründe anlässlich der Vornahme des Alkomattestes gegenüber den Beamten weder behauptet noch "sonst wie zum Ausdruck gebracht".