10.08.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: (Ausreichendes) Kontrollsystem iSd § 5 VStG

Schulungen und Betriebsanweisungen vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zur ersetzen


Schlagworte: Ungehorsamsdelikt, (ausreichendes) Kontrollsystem, Schulungen, Betriebsanweisungen, Verschulden
Gesetze:

§ 5 Abs 1 VStG

GZ 2011/03/0078, 30.06.2011

 

VwGH: Da es sich bei der dem Bf vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gem § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es beim Bf, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden. Schulungen und Betriebsanweisungen - wie sie vom Bf als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt werden - vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zur ersetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der gefestigten hg Rsp Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die jeweils diensthabenden Disponenten durch die Aushändigung der Dokumente dafür Sorge tragen, dass jeder Fahrer die Gemeinschaftslizenz mitführt und damit ein Vier-Augen-Prinzip gegeben sei, zumal damit keine Kontrolle dieses Aushändigungssystems dargestellt wird; im Übrigen zeigt die vorliegende (im Betrieb eines Speditionsunternehmens - anders als die Beschwerde meint - nicht als atypisch einzustufende) Konstellation des Wechsels eines schadhaften Kraftfahrzeuges, dass die Aushändigung der Dokumente seitens des Disponenten an den Fahrer nicht als ein auf Vermeidung von Fehlern angelegtes Kontrollsystem eingestuft werden kann.