VwGH: Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung iZm Verletzung des Disziplinarbeschuldigten in seinem Fragerecht
Eine überschießende Ausübung des Fragerechts entspricht nicht den durch Art 6 EMRK eingeräumten Verfahrensgarantien für den Disziplinarbeschuldigten
§§ 91 ff BDG, §§ 69 ff LDG, Art 6 EMRK
GZ 2011/09/0003, 20.06.2011
VwGH: Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung insbesondere vom 3. Dezember 2008 kommt klar hervor, dass es der Vertreter des Beschuldigten durch endlose Fragen, die trotz wiederholter Belehrung durch den Vorsitzenden oftmals vom gegenständlichen Sachverhalt abschweiften, darauf anlegte, die (minderjährigen) Zeugen zu verunsichern. So dauerte die Einvernahme des (überdies vom Bf als "Entlastungszeugen" selbst beantragten) Zeugen ST, dessen Aussage - im Wesentlichen übereinstimmend mit seiner Aussage vom 3. Juni 2008 - den Bf aber schwer belastete, beim Abbruch durch den Vorsitzenden bereits 45 Minuten. Eine derart überschießende Ausübung des Fragerechts entspricht nicht den durch Art 6 EMRK eingeräumten Verfahrensgarantien für den Disziplinarbeschuldigten.