31.08.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Absehen von der Strafe gem § 21 VStG bei Ungehorsamsdelikt – geringfügiges Verschulden iZm funktionierendem Kontrollsystem

Ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden iSd § 21 VStG nicht gesprochen werden


Schlagworte: Absehen von der Strafe, Ungehorsamsdelikt, funktionierendes Kontrollsystem, geringfügiges Verschulden
Gesetze:

§ 21 VStG, § 5 Abs 1 VStG

GZ 2009/04/0152, 22.06.2011

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH kann von einem fehlenden Verschulden nach § 5 Abs 1 VStG - bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt - nur dann ausgegangen werden, wenn der Bf im Unternehmen (hier in der Marktgemeinde) ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Bf konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind.

 

Im Beschwerdefall lässt die Beschwerde aber unbestritten, dass seitens des Bf keine Kontrollen der Mitarbeiter der Marktgemeinde vorgenommen wurden, sodass schon deshalb ein wirksames Kontrollsystem nicht nachgewiesen werden konnte.

 

Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte gem § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen, so ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde von § 21 VStG nicht Gebrauch gemacht hat.