31.08.2011 Arbeitsrecht

VwGH: Wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen

Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen


Schlagworte: Arbeitnehmerschutz, wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen
Gesetze:

ASchG, BauV, § 5 Abs 1 VStG, § 9 VStG

GZ 2007/02/0358, 29.06.2011

 

VwGH: Der Bf hat im Verwaltungsstrafverfahren keine Behauptungen darüber aufgestellt, welches Maßnahmen- und Kontrollsystem er in dem von ihm geleiteten Betrieb eingerichtet hat, das die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund erwarten lässt. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, hätte er dartun müssen, wie ein von ihm eingerichtetes Kontroll- und Maßnahmensystem konkret funktioniert. Dazu wäre es erforderlich gewesen, anzugeben, welche Personen an der genannten Baustelle zur Tatzeit vom Bf mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund ist die belangte Behörde im Hinblick auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass der Bf kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen eingerichtet hat. Die belangte Behörde war auch nicht gehalten, von sich aus Umstände, die den Bf allenfalls entlasten hätten können, zu ermitteln oder sich mit der Frage eines dem Bf zumutbaren Kontrollsystems auseinander zu setzen und das diesbezüglich "mangelnde Vorbringen" mit ihm zu erörtern.

 

Auch der "einsame Entschluss" des Arbeiters "das wackelige Gerüst" zu verwenden, schließt entgegen der Ansicht des Bf seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht aus, weil nach der stRsp gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat.