31.08.2011 Sonstiges

VwGH: Ladung in einer Angelegenheit nach dem SMG

Eine fehlende Begründung für den Verdacht, der Bf missbrauche - aktuell – Suchtgift, führt zur Unzulässigkeit des Ladungsbescheides gem § 19 AVG iVm § 12 SMG


Schlagworte: Suchtmittelrecht, Ladungsbescheid, (aktueller) Suchtgiftmissbrauch, Verdacht
Gesetze:

§ 12 SMG, § 19 AVG

GZ 2010/11/0099, 15.07.2011

 

VwGH: Im Hinblick auf die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsmaßnahme für den Fall des Nichterscheinens vor der belangten Behörde zum angegebenen Zeitpunkt besteht kein Zweifel, dass es sich dabei um einen Ladungsbescheid iSd § 19 AVG handelt. Gem § 19 Abs 4 AVG war dagegen kein Rechtsmittel zulässig. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH liegen vor.

 

Die Frage, ob mit der Formulierung im angefochtenen Bescheid allein der Gegenstand der Amtshandlung ausreichend bezeichnet wäre, muss im Hinblick auf die ihm vorangegangenen Erledigungen, in denen der Gegenstand jeweils mit "Amtsärztliche Untersuchung nach dem Suchtmittelgesetz" bezeichnet wurde, nicht abschließend beantwortet werden. Auch der Bf rügt nicht, dass ihm der Gegenstand der Amtshandlung unklar geblieben sei oder dass ihn die gewählte Formulierung in seinem Recht auf ausreichende diesbezügliche Vorbereitung verletzt hätte.

 

Festzuhalten ist weiters, dass dem gegenständlichen Ladungsbescheid kein Ersuchen einer Staatsanwaltschaft nach § 35 Abs 3 Z 2 SMG zu Grunde lag. Der Aktenlage nach wurde vielmehr das gegen den Bf wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG geführte Strafverfahren durch vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gem § 35 SMG mit 12. April 2010 von der Staatsanwaltschaft Wels eingestellt.

 

Grundlage für den angefochtenen Ladungsbescheid konnte daher im gegebenen Zusammenhang nur § 12 SMG sein. Zu den diesbezüglichen Voraussetzungen kann zunächst gem § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 29. März 2011, 2009/11/0039, verwiesen werden. Danach ist auch in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen des § 35 Abs 4 SMG für gegeben erachtet, die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung nach § 12 SMG entbunden, bei konkretem Verdacht auf aktuellen Suchtgiftmissbrauch zu beurteilen, ob der Betroffene gesundheitsbezogener Maßnahmen bedarf, und berechtigt, ihn zu diesem Zweck auch zu laden.

 

Ein Ladungsbescheid bildet allerdings keine Grundlage dafür, die ärztliche Untersuchung zwangsweise durchzusetzen. Aus der Gegenschrift geht hervor, dass auch die belangte Behörde nicht davon ausging, den Bf auf Grund ihrer Ladung zur Harnabgabe zwingen zu können, sondern lediglich von der Möglichkeit, ihn vor die Behörde vorführen zu lassen.

 

Der vorliegende Beschwerdefall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass der Bf bereits einer früheren Ladung nachgekommen ist und sich auch einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat; Anlass für die Ladung bildete der Vorfall vom 27. August 2009 (Sicherstellung von 27 Stk Cannabispflanzen im Garten des Bf).

 

Unabhängig davon, ob in einer solchen Konstellation, selbst wenn eine anlässlich der bereits erfolgten amtsärztlichen Untersuchung abgegebene Harnprobe als "nicht verwertbar" beurteilt wurde, eine neuerliche Ladung zulässig sein kann, fehlt es jedenfalls an der für die Zulässigkeit eines Ladungsbescheids im gegebenen Zusammenhang erforderlichen Begründung für den Verdacht, der Bf missbrauche - aktuell - Suchtgift: Die belangte Behörde beruft sich für ihre diesbezügliche Annahme allein auf den Abschlussbericht vom 28. Jänner 2010, der nur den Vorfall vom 27. August 2009 betrifft. Dieser im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides bereits mehr als acht Monate zurück liegende Vorfall konnte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht begründen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des nun angefochtenen Bescheids ein hinreichender Verdacht auf aktuellen Suchtmittelmissbrauch bestand oder auch nur kurze Zeit zurück liegend Suchtgift tatsächlich missbraucht wurde. Fehlt aber die entscheidende Voraussetzung für einen Ladungsbescheid, so erweist sich die vorgenommene Ladung als rechtswidrig.