07.09.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Ermittlungsverfahren - Mitwirkungspflicht der Partei

Die Mitwirkungspflicht der Partei besteht dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann


Schlagworte: Mitwirkungspflicht
Gesetze:

§ 39 AVG

GZ 2010/02/0299, 19.07.2011

 

VwGH: Nach stRsp besteht die Mitwirkungspflicht der Partei dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann; diesfalls ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet.