07.09.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit - Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 VStG

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit; diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind


Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, verantwortlicher Beauftragter, Bestellung
Gesetze:

§ 9 VStG

GZ 2007/02/0334, 29.06.2011

 

VwGH: Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind.

 

Im Beschwerdefall wurde der Behörde eine mit 19. Februar 2004 datierte unterfertigte Erklärung zwischen der F Spengler- und Dachdecker GmbH und dem Bf vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmens einerseits in den unter der Geschäftsadresse vorhandenen Geschäftsräumen, andererseits auf verschiedenen auswärtigen Baustellen erfolge. Der verantwortliche Beauftragte werde gem § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes bestellt. In räumlicher Hinsicht erfolge die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten für alle Baustellen, auf denen die Fa F das Dachdecker- und Spenglergewerbe ausübe, ausgenommen solche Baustellen, für die vor Arbeitsbeginn schriftlich festgelegt werde, dass diese bestimmte Baustelle nicht zum räumlichen Verantwortungsbereich des verantwortlichen Beauftragten zähle. Festgestellt werde, dass der verantwortliche Beauftragte im Betrieb der Fa F leitend tätig und in seinem räumlichen und sachlichen Verantwortungsbereich allen anderen Dienstnehmern gegenüber weisungsberechtigt sei. Der verantwortlich Beauftragte erklärte sodann ausdrücklich, dass er mit seiner Bestellung einverstanden sei.

 

Der Behörde wurde damit entgegen den Beschwerdebehauptungen sowohl der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis des Bf iSd § 9 Abs 4 VStG nachgewiesen, sodass die belangte Behörde von einer rechtwirksamen Bestellung des Bf zum verantwortlichen Beauftragten ausgehen durfte. Da nicht einmal behauptet wurde, dass für die vorliegende Baustelle vor Arbeitsbeginn schriftlich festgelegt wurde, dass diese nicht zum räumlichen Verantwortungsbereich des verantwortlichen Beauftragten zählen sollte, war von einem Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung durch die Bestellung des Bf auszugehen.

 

Soweit der Bf vorbringt, es sei Verfolgungsverjährung iSd § 31 VStG eingetreten, ist ihm entgegen zu halten, dass gem § 32 Abs 3 erster Satz leg cit eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen iSd § 9 Abs 1 VStG gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und auch gegen die verantwortlichen Beauftragten gilt.