07.09.2011 Verkehrsrecht

VwGH: Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 2 StVO

Die Behauptungslast bezüglich des Vorliegens der Tatbestandselemente des § 45 Abs 2 StVO liegt beim Antragsteller


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Ausnahmen in Einzelfällen, erhebliches wirtschaftliches Interesse, besondere Erschwernisse, Mitwirkungspflicht, Behauptungslast
Gesetze:

§ 45 StVO, § 39 AVG

GZ 2010/02/0299, 19.07.2011

 

VwGH: Nach stRsp ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen.

 

Eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht nach der Rsp bezüglich des Tatbestandselementes "erhebliches wirtschaftliches Interesse".

 

Aber auch hinsichtlich des von der bf Partei angegebenen Tatbestandselementes, dass sich die der Antragstellerin gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen lassen, ist eine solche Mitwirkungspflicht gegeben, zumal es sich bei der Frage, ob sich diese Aufgaben "nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen" durchführen lassen, gleichfalls um von in der Person der antragstellenden Partei gelegene Voraussetzungen handelt, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

 

Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Behörde aufgrund der ergänzenden Aufforderung vom August 2010 unzulässiger Weise die Durchführung des Ermittlungsverfahrens auf die bf Partei abgewälzt habe.

 

Es hätte daher bezüglich des Tatbestandselementes "erhebliches wirtschaftliches Interesse" eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens der bf Partei über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf ihren Betrieb hat, bedurft, um das erhebliche wirtschaftliche Interesse darzutun. Es ist für den VwGH jedoch nicht zu ersehen, dass die bf Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens ein näheres, einer Überprüfung auch zugängliches Vorbringen über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb der Kanzlei hat, erstattet hätte.

 

Auch hinsichtlich des Tatbestandselementes "besondere Erschwernisse" ist für den VwGH nicht zu erkennen, dass das von der bf Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstattete Vorbringen ausreichend gewesen wäre. Insbesondere konnte die Notwendigkeit des Abstellens des Fahrzeuges der bf Partei in der jeweiligen Kurzparkzone im Falle des Transportes vom und zum Aktenlager über die Dauer von zwei Stunden hinaus nicht hinreichend dargelegt werden. Überdies kann auch in der behaupteten Notwendigkeit des gelegentlichen Transportes von größeren Aktenmengen zu Gericht oder zu einer Besprechung mit Klienten noch kein Vorliegen einer "besonderen" Erschwernis ersehen werden, zumal für derartige Transporte auch alternativ etwa ein entsprechender Botendienst beauftragt werden könnte.

 

Die (zu konkretisierende) Behauptungslast bezüglich des Vorliegens der vorgenannten Tatbestandselemente des § 45 Abs 2 StVO liegt bei der bf Partei; es ist daher auch nicht relevant, ob die Behörde bei einem Lokalaugenschein in der Kanzlei der bf Partei die Häufigkeit von Gerichtsterminen mit großer Aktenmenge leicht hätte feststellen können.