14.09.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Strafbemessung gem § 19 VStG (hier: iZm § 5 Abs 1 StVO)

Es obliegt der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist


Schlagworte: Strafbemessung, Ermessen
Gesetze:

§ 19 VStG

GZ 2011/02/0147, 29.06.2011

 

Die belangte Behörde hat den Bf schuldig erkannt, er habe am 2. Oktober 2010 in L einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,89 mg/l betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 begangen, wofür über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt wurde.

 

Der Bf verweist in der Beschwerde darauf, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung auf das Monatseinkommen des Bf, die Mietkosten, die Alimente und seine Schulden nicht Rücksicht genommen, sondern pauschal erklärt habe, dass das zur Last gelegte Delikt entsprechend schwer sei. Auch sei die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 mit EUR 1.200,-- wesentlich niedriger angesetzt gewesen; diese Vorstrafe erlaube nicht, den für die vorliegende Übertretung vorgesehenen Strafrahmen für Geldstrafen in einer derart hohen Weise auszuschöpfen.

 

VwGH: Nach der Rsp ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

 

Ein hoher Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten erlaubt eine Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe trotz des Umstandes nicht, das nicht mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten tatsächlich die Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen ist. Im Hinblick auf den hohen Alkoholisierungsgrad (Blutalkohol 1,83 Promille) liegt auch keine Überschreitung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes hinsichtlich der Strafbemessung vor, selbst wenn der Beschuldigte "ohne Beschäftigung und Einkommen" sein sollte.