14.09.2011 Verkehrsrecht

VwGH: Übernahme von Wunschkennzeichen wegen Unternehmensumgründung – Befreiung von der Pflicht zur Ab- und Neuanmeldung gem § 43 Abs 8 KFG?

Der Gesetzgeber des Jahres 2005 hätte bei der Einführung des § 43 Abs 8 KFG entsprechende Vorkehrungen getroffen, hätte er die Anwendung dieser Bestimmung auf Wunschkennzeichen beabsichtigt; bei § 43 KFG handelt es sich um die generelle Regelung betreffend die Abmeldung von Kraftfahrzeugen, während § 48a KFG lediglich den "Spezialfall der Kennzeichen nach eigener Wahl" regelt


Schlagworte: Kraftfahrrecht, Zulassung, Wunschkennzeichen Umgründung, Abmeldung, Neuanmeldung, Befreiung
Gesetze:

§ 43 KFG, § 48a KFG, UmgrStG

GZ 2009/11/0082, 28.06.2011

 

Die Bf bringt vor, der mit der Novelle BGBl I Nr 117/2005 in Kraft getretene § 43 Abs 8 des KFG befreie bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen nach dem UmgrStG generell von der Pflicht zur Ab- und Neuanmeldung unternehmenseigener Fahrzeuge, unabhängig davon, ob diese mit Wunschkennzeichen versehen seien oder nicht. Zwar normiere § 48a Abs 7 KFG, dass das Wunschkennzeichen ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Recht sei, doch gehe dieser Bestimmung jene des § 43 Abs 8 KFG als jüngere und speziellere Regelung vor. Zur Zeit der Einführung von Wunschkennzeichen mit der Novelle BGBl Nr 375/1988 seien die Zielsetzungen des UmgrStG, BGBl Nr 699/1991, noch nicht bedacht worden. Mit der speziellen - weil nur Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen nach dem UmgrStG betreffenden - Regelung des § 43 Abs 8 KFG habe der Gesetzgeber diesen Zielsetzungen Rechnung getragen, indem er einen Sondertatbestand für alle Arten von Kennzeichen geschaffen und so den Anwendungsbereich des § 48a Abs 7 KFG eingeschränkt habe.

 

VwGH: Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass durch den Rechtsformenwechsel von der "Kälbel & Co OEG" zur bf KLB Schlosserei GmbH ein Wechsel in der Person des Eigentümers der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge stattgefunden hat. Durch den Einbringungsvertrag iSd Art III UmgrStG lösten die Gesellschafter die "Kälbel & Co OEG" auf und übertrugen ihr Vermögen auf die Bf als Einzelrechtsnachfolgerin.

 

Der Wortlaut des § 48a Abs 7 KFG schließt somit im Hinblick auf den Wechsel in der Person eine Übertragung der Wunschkennzeichen als höchstpersönliches Recht aus.

 

Auch eine systematische Interpretation der gegenständlich relevanten Bestimmungen des KFG führt aber entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zu keinem anderen Ergebnis.

 

Bereits mit der Novelle BGBl Nr 615/1977 wurde durch die Einführung des § 43 Abs 7 und des § 44 Abs 2 lit i KFG geregelt, wie im Fall von Zulassungen vorzugehen ist, deren Besitzer eine aufgelöste Gesellschaft ist: Die Behörde hat, nachdem sie von der Auflösung der Gesellschaft verständigt wurde, zu entscheiden, ob die Zulassung aufgehoben wird oder nicht. Bei dieser Ermessensentscheidung ist auch auf die Interessen des künftigen Rechtsnachfolgers Bedacht zu nehmen. Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber eine Übertragung von Zulassungen (und damit auch von Kennzeichen) auf Rechtsnachfolger des Zulassungsbesitzers ermöglichen wollte. Bestätigt wird dies durch die Materialien zu § 43 Abs 8 KFG, wo es zur 1977 geschaffenen Rechtslage heißt:

 

"Derzeit kann - gestützt auf § 43 Abs 7 - von einer Ab- und Neuanmeldung der Fahrzeuge nur bei Zusammenlegung von juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder Genossenschaften abgesehen werden …".

 

In Kenntnis dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber des Jahres 1988 das Wunschkennzeichen - ohne Einschränkung - als höchstpersönliches und unübertragbares Recht gestaltet. Es ist somit davon auszugehen, dass insofern eine Ausnahme von den Bestimmungen über die Übertragbarkeit von Zulassungen (und damit zusammenhängenden Kennzeichen) geschaffen werden sollte.

 

Gleiches gilt aber für das Verhältnis des § 48a Abs 7 KFG zum später neu eingeführten § 43 Abs 8 leg cit, da dieser nach den Materialien lediglich eine Fortentwicklung der 1977 eingeführten Grundsätze und deren Ausdehnung auf alle Fälle von Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen nach dem UmgrStG darstellt. Dass der Gesetzgeber für diese Fälle - abweichend von § 48a Abs 7 KFG - auch eine Übertragbarkeit von Wunschkennzeichen vorsehen wollte, ist nicht zu erkennen.

 

Daran vermag auch das Beschwerdeargument nichts zu ändern, dass es andere gesetzliche Regelungen gebe, die auf Umgründungen Bezug nehmen, wie etwa § 11 Abs 4 GewO, der das nach § 11 Abs 1 leg cit grundsätzlich höchstpersönliche Recht der Gewerbeausübung auf den Rechtsnachfolger übergehen lasse. Ein derartiger Grundsatz besteht - wie oben dargelegt - bei Zulassungen nach dem KFG gerade nicht. Da aber auch die Absätze 7 und 8 des § 43 KFG keine explizite Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf Wunschkennzeichen vorsehen und der bereits als Ausnahme konzipierte § 48a Abs 7 KFG keine Einschränkung der Höchstpersönlichkeit und Unübertragbarkeit von Wunschkennzeichen enthält, ist von einer Übertragbarkeit dieser Kennzeichen nicht auszugehen.