05.10.2011 Sonstiges

VwGH: Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie gem § 13a TabakG – zum Rauchverbot im Hauptraum gem Abs 2

Nach den Erläuterungen zu § 13a TabakG ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als "Hauptraum" anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen


Schlagworte: Tabakrecht, Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie, Rauchverbot im Hauptraum
Gesetze:

§ 13a TabakG

GZ 2011/11/0032, 24.05.2011

 

Im vorliegenden Beschwerdefall ist unstrittig, dass das Gastgewerbelokal des Bf aus mehr als einem für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeigneten Räumlichkeiten besteht, konkret aus einem vorderen (gassenseitigen) Raum, in dem das Rauchen zur Tatzeit gestattet war, und einem hinteren Gastraum mit Rauchverbot. Unstrittig ist weiters, dass im Tatzeitraum im vorderen Gastraum geraucht wurde.

 

Nach dem Beschwerdevorbringen ist strittig, welcher der beiden Gasträume des Bf als Hauptraum anzusehen ist und daher gem § 13a Abs 2 zweiter Satz TabakG vom Rauchverbot erfasst sein muss.

 

VwGH: Zunächst ist auf das hg Erkenntnis vom 29. März 2011, 2011/11/0035, hinzuweisen, in dem ausgesprochen wurde, dass gem § 13a Abs 2 zweiter Satz TabakG jedenfalls der gesamte Hauptraum des Gastgewerbebetriebes vom Rauchverbot erfasst sein muss.

 

Ausgehend davon, dass das TabakG eine Legaldefinition des Begriffes "Hauptraum" nicht enthält, hat die belangte Behörde bei der Auslegung dieses Begriffes auf die Gesetzesmaterialen Bedacht genommen. Die Erläuterungen zu § 13a TabakG, der durch die Novelle BGBl I Nr 120/2008 eingefügt wurde, lauten:

 

"Mit Abs 2 wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht. Analog § 13 Abs 2 kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der zur Verfügung Stellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50 % des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als 'übergeordnet' eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts."