19.10.2011 Wirtschaftsrecht

VwGH: Anzeige gem § 81 Abs 3 GewO und Kenntnisnahme gem § 345 Abs 6 GewO

Das Gesetz kennt eine konkludente mündliche Kenntnisnahme nicht, sondern schreibt vielmehr gem § 345 Abs 6 GewO vor, dass die Anzeigen gem § 81 Abs 3 GewO mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen sind


Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlage, Anzeige, Kenntnisnahme, Bescheid
Gesetze:

§ 81 GewO, § 345 GewO

GZ 2009/04/0154, 15.09.2011

 

Die Beschwerde rügt, die vom Bf beantragte Zeugeneinvernahme von Hofrat Dr R sowie Ing W sei durch die belangte Behörde nicht durchgeführt worden. Diese Zeugen hätten den Beweis ermöglicht, dass die BH als Gewerbebehörde trotz mehrmaliger Überprüfung der vorliegenden Betriebsanlage seit Errichtung der Kühlanlage keinerlei diesbezügliche Beanstandungen vorgenommen habe und in Kenntnis des Umstandes gewesen sei, dass die Kühlanlage auf Bodenniveau errichtet worden sei. Dadurch wäre weiters der Beweis erbracht worden, dass die Situierung der Kühlanlage und die Ausführung der Fenster des Schlachtstalls und die Errichtung des Lärmschutzwalles iSd §§ 81 Abs 2 Z 5 und Z 9 iVm § 345 Abs 6 GewO der Behörde angezeigt und seitens dieser nicht untersagt worden sei. Daher seien sowohl der Betrieb der Kühlanlage, als auch die Errichtung der Fenster des Schlachtstalls und des Lärmschutzwalls konsensgemäß.

 

VwGH: Wie sich aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlichen Beweisantrag ergibt, wurde vom Bf im Verfahren vor der belangten Behörde das Vorbringen, es seien Anzeigen gem § 81 Abs 2 Z 5 und Z 9 sowie Abs 3 GewO erfolgt, nie erstattet. Vielmehr wurde in diesem Beweisantrag vorgebracht, durch Hofrat Dr R sei die Ausführung der Kühlanlage, sowie Lärmschutzwall und Lärmschutzwand im Rahmen von "Kenntnisnahmeverfahren" genehmigt worden, wobei mit "Kenntnisnahmebescheid" gemeint sei, dass bei Überprüfungen vor dem Jahr 2007 nie auf die nicht konsensgemäße Ausführung hingewiesen worden sei, zumindest mündlich die Änderung angezeigt und dementsprechend von der Behörde auch zur Kenntnis genommen worden sei.

 

Diesem solcherart gestellten Beweisantrag fehlt es aber schon deshalb an Relevanz, weil das Gesetz eine konkludente mündliche Kenntnisnahme nicht kennt, sondern vielmehr gem § 345 Abs 6 GewO vorschreibt, dass die Anzeigen gem § 81 Abs 3 GewO mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen sind. Dieser Bescheid bildet sodann einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.