26.10.2011 Arbeitsrecht

VwGH: Telearbeit gem § 36a BDG

Obzwar § 36a BDG von seinem Wortlaut her davon spricht, dass einem Beamten mit seiner Zustimmung Telearbeit angeordnet werden "kann", ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Beamten hiedurch keinen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform einräumen wollte


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Telearbeit, subjektives Recht
Gesetze:

§ 36a BDG

GZ 2010/12/0184, 27.09.2011

 

VwGH: Die ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2004 führen in ihrem Besonderen Teil zu § 36a BDG aus:

 

"Mit diesen Bestimmungen soll eine ausdrückliche dienstrechtliche Grundlage für eine örtliche Flexibilisierung der Dienstverrichtung (für eine geeignete Form der Telearbeit einschließlich der Heimarbeit) geschaffen werden. Für diese Form der Dienstflexibilisierung sind in einigen Bereichen des öffentlichen Dienstes bereits positive Vorerfahrungen durch Erprobung im Rahmen von Pilotprojekten vorhanden. Diese zeigen sich va in einer höheren Motivation der Mitarbeiter durch die Übernahme von mehr Eigenverantwortung, in der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und in der geringeren Fluktuation der Mitarbeiter durch den aus der Telearbeit gewonnenen Attraktivitätszuwachs.

 

Die Einführung von Telearbeit ist nur zulässig, wenn keine dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen und der Bedienstete zudem folgende Voraussetzungen aufweist:

 

Bedienstete, denen vom Dienstgeber Telearbeit angeboten wird, sollen bewährt und zur Telearbeit geeignet sein. Telearbeit ist in diesem Sinn ein zusätzliches Instrument zur Leistungsförderung.

 

Bei den in Form von Telearbeit zu verrichtenden dienstlichen Aufgaben muss eine Ergebniskontrolle möglich sein, was das Vorliegen von Erfahrungswerten hinsichtlich der durchschnittlich in einer Zeiteinheit zu erbringenden Arbeitsleistungen voraussetzt. Diese Eignung der dienstlichen Aufgaben für Telearbeit ist von der Dienstbehörde (Personalstelle) zu beurteilen.

 

Zudem hat sich der Bedienstete dazu zu verpflichten, Vorkehrungen für die Datensicherheit nach dem Datenschutzgesetz und die Amtsverschwiegenheit und andere Geheimhaltungspflichten zu treffen.

 

Die Durchführung von Telearbeit erfolgt auf Basis einer Anordnung, die jedoch die Zustimmung des Bediensteten voraussetzt. Kein Bediensteter hat einen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform, ebenso wenig kann sie gegen seinen Willen fortgesetzt angeordnet werden.

 

Telearbeit ist vom Dienstgeber sowohl bei Entfall einer der Voraussetzungen nach Abs 1, bei wiederholter Nichteinhaltung der in der Anordnung geregelten Bedingungen und wiederholter Nichterbringung des zu erwartenden Arbeitserfolges als auch im Falle der Zurückziehung der Zustimmung des Beamten zur Telearbeit (zB bei Wegfall der für ihn maßgebenden Umstände) zu widerrufen.

 

Nach Abs 5 stellt der Bund die für die Telearbeit erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung. Die Abgeltung sonstiger iZm der Telearbeit anfallender Aufwendungen wie zB von Energie-, Telefon- oder Internetkosten erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen über die Aufwandsentschädigung (§ 20 GehG)."

 

Obzwar § 36a BDG von seinem Wortlaut her davon spricht, dass einem Beamten mit seiner Zustimmung Telearbeit angeordnet werden "kann", ist in Ansehung der zitierten ErläutRV zu dieser Bestimmung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Beamten hiedurch keinen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform einräumen wollte.

 

Daraus folgt, dass dem Bf ein subjektives Recht auf weitere Anordnung von Telearbeit über den 31. August 2009 hinausgehend nicht zukam. Damit stand ihm aber auch kein subjektives Recht auf bescheidförmige Gewährung oder Versagung von Telearbeit, sei es ihm gegenüber, sei es anderen Mitarbeitern des Bundesvergabeamtes gegenüber zu.