VwGH: Härteklausel im Verwaltungsvollstreckungsrecht?
Dem Verwaltungsvollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder die Einrichtung eines Vollstreckungsaufschubes aus Gründen besonderer Härte unbekannt, dies ergibt sich auch nicht aus § 2 VVG
§ 2 VVG
GZ 2011/06/0144, 06.10.2011
VwGH: Dem Verwaltungsvollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder die Einrichtung eines Vollstreckungsaufschubes aus Gründen besonderer Härte unbekannt, dies ergibt sich auch nicht aus § 2 VVG. Aus dem im § 2 VVG verankerten Schonungsprinzip ist kein Rechtsanspruch abzuleiten, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (wie in der Beschwerde intendiert, entweder bis zu einer positiven Entscheidung des VfGH oder aber einen positiven Abschluss des Verfahrens zur Revision des Flächenwidmungsplanes) zu sistieren.