02.11.2011 Sonstiges

VwGH: Produktplatzierung gem § 1a Z 10 ORF-G

Produktplatzierung liegt nur vor, wenn es gegen (nicht bloß geringfügiges) Entgelt erbracht wird; entscheidend ist, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt


Schlagworte: ORF, Produktplatzierung, Entgelt
Gesetze:

§ 16 ORF-G, § 1a Z 10 ORF-G, § 14 Abs 6 ORF-G

GZ 2011/03/0029, 08.09.2011


VwGH: Produktplatzierung liegt nur vor, wenn es gegen (nicht bloß geringfügiges) Entgelt erbracht wird. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde. Entspricht die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc außerhalb einer Werbesendung daher einer Erwähnung oder Darstellung, die nach der Verkehrsauffassung gegen Entgelt erfolgt und überschreitet das für eine solche Erwähnung oder Darstellung im Verkehr übliche Entgelt die Grenze der Geringfügigkeit - die Gesetzesmaterialien nennen hiefür den Betrag von EUR 1.000,-- - so liegt verbotene Produktplatzierung vor, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand zum Tragen kommt.

 

Die Beschwerde zieht die Richtigkeit des vom Sachverständigen (retrospektiv) ermittelten Verkehrswerts der verfahrensgegenständlichen Produktplatzierung nicht in Zweifel. Sie vertritt jedoch die Meinung, dass dieser Wert für sie ex ante nicht abschätzbar gewesen sei. Dabei verkennt die bf Partei, dass der Sachverständige den Marktwert unter Heranziehung von Parametern ermittelt hat, die vom ORF bei der Gestaltung der in Frage stehenden Sendung maßgeblich beeinflusst werden konnten (insbesondere Platzierung des Produkts im Bild, Dauer seiner Sichtbarkeit bzw Erwähnung). Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die bf Partei es für unmöglich ansieht, den für die Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze maßgeblichen Marktwert der Produktplatzierung schon bei der Planung einer Sendung richtig einzuschätzen und sich dementsprechend gesetzeskonform zu verhalten.

 

Im Übrigen ist der bf Partei zwar zuzugestehen, dass die Geringfügigkeitsgrenze im ORF-G keine ziffernmäßige Präzisierung erfahren hat. Der im Vorerkenntnis angesprochene, in den Gesetzesmaterialien erwähnte Betrag von EUR 1.000,-- lässt als Richtwert aber Rückschlüsse auf die Absichten des Gesetzgebers zu. Es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - auch ausgehend von der ihr mit dem Vorerkenntnis überbundenen Rechtsansicht - diesen Richtwert in den gegenständlichen Fällen heranzog, um die Unzulässigkeit der im Beschwerdeverfahren strittigen Produktplatzierung zu begründen. Die Überschreitungen des Richtwerts in Bezug auf die Marke "K" um mehr als das Siebenfache und in Bezug auf jene von "B" um mehr als das Zwölffache bedeute zweifellos, dass der Marktwert der gesendeten Produktplatzierung nicht mehr als geringfügig angesehen werden konnte. Aber auch der Verkehrswert der gezeigten Marke "R" lag um etwa 30% über dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten Richtwert, weshalb der VwGH fallbezogen auch insofern keine Fehlbeurteilung der belangten Behörde zu erkennen vermag.

 

Die in der Beschwerde eingenommene Sichtweise, bei Sendungen wie der gegenständlichen müsse die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der (langen) Sendungsdauer höher angesetzt werden, findet weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien Deckung. Daraus lässt sich insbesondere die Prämisse der bf Partei, der Gesetzgeber habe in Bezug auf den von ihm erwähnten Richtwert auf die Dauer der Sendung abstellen wollen und eine vergleichbare Unterhaltssendung in der Länge von 30 bis 60 Minuten im Auge gehabt, nicht ableiten.