09.11.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Zur dinglichen Wirkung eines Bescheides (hier: iZm Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde gem § 113 Abs 5 GewO)

Ein Bescheid hat dingliche Wirkung, wenn (infolge ihrer Projekt- bzw Sachbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden; die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde gem § 113 Abs 5 GewO hat ihren Grund in Umständen, die nicht in der Person des Gastgewerbetreibenden liegen, sondern knüpft an die Eigenschaften der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes bzw das Verhalten der diese Betriebsanlage aufsuchenden Gäste an


Schlagworte: Bescheid, dingliche Wirkung, Gewerberecht, Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde
Gesetze:

§§ 56 ff AVG, § 68 AVG, § 113 GewO

GZ 2009/04/0112, 15.09.2011

 

VwGH: Ein Bescheid hat dingliche Wirkung, wenn (infolge ihrer Projekt- bzw Sachbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Von dinglicher Wirkung eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat; dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren. Bescheiden kann auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung dingliche Wirkung zukommen, nämlich dann, wenn der Bescheid zwar an eine bestimmte Person ergeht, sich jedoch derart auf eine Sache bezieht, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache und nicht die der Person ankommt, der gegenüber der Bescheid erlassen wurde.

 

Gem § 113 Abs 5 GewO hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.

 

Die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde gem § 113 Abs 5 GewO hat ihren Grund in Umständen, die nicht in der Person des Gastgewerbetreibenden liegen, sondern knüpft an die Eigenschaften der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes bzw das Verhalten der diese Betriebsanlage aufsuchenden Gäste an. Einer derartigen Vorschreibung kommt daher dingliche Wirkung zu.

 

Im Beschwerdefall wirkt daher die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde gem § 113 Abs 5 GewO auch gegenüber der nunmehrigen Betreiberin der gegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage.