23.11.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verfolgungsverjährung gem § 31 VStG

Auch das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhaltes mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung stellt eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG dar, wenn die Anzeige alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält; die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren


Schlagworte: Verfolgungsverjährung, Verfolgungshandlung, Tat
Gesetze:

§ 31 VStG, § 32 VStG

GZ 2011/02/0281, 18.10.2011

 

Die belangte Behörde meint, dass innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 VStG keine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG erfolgt sei.

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH stellt auch das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhaltes mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG dar, wenn die Anzeige alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält.

 

Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.