23.11.2011 Fremdenrecht

VwGH: Maßnahmenbeschwerde iZm Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle iSd § 5b Abs 2 Z 4 AnhO

Anders als die Einzelhaft nach § 5 AnhO kommt die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle nicht als Disziplinarmittel in Betracht


Schlagworte: Schubhaft, Anhaltung, Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Schubhaft, Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, Einzelzelle, Disziplinarmittel, Recht auf Besuchsempfang, Verweigerung
Gesetze:

§ 67a Z 2 AVG, Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, § 88 SPG, § 5b AnhO, § 5 AnhO

GZ 2008/21/0516, 29.09.2011

 

Gegen die Anhaltung in der Einzelzelle bringt der Bf vor, sie erweise sich selbst auf Basis der durch die belangte Behörde getroffenen Feststellungen, dass er "massiv aufgetreten" wäre, als rechtswidrig.

 

VwGH: Die Anhaltung in der - besonders gesicherten - Einzelzelle stützte sich auf § 5b Abs 2 Z 4 AnhO. Gem § 5b Abs 5 AnhO sind die besonderen Sicherheitsmaßnahmen nach § 5b Abs 2 nur soweit und solange aufrechtzuerhalten, als dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern. Die Unterbringung eines Häftlings in einer besonders gesicherten Zelle ist nach § 5b Abs 5 zweiter Satz AnhO nur zulässig, wenn seine Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Eine solche Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Anordnung geführt haben, wegfallen. Anders als die Einzelhaft nach § 5 AnhO kommt die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle nicht als Disziplinarmittel in Betracht.

 

Die belangte Behörde hat - offenbar in Verkennung der Rechtslage - eine Gefährlichkeit des Bf iSd § 5b Abs 5 zweiter Satz AnhO nicht dargelegt. Weder die Weigerung, in die Zelle zurückzukehren, noch die Äußerung von Ärger oder von "Emotionalität", noch ein "Zugehen und Losschreien" oder "massives Auftreten und aggressives Gestikulieren" - auch iVm vorangehender "Renitenz" im Duschraum - vermögen eine Gefährlichkeit zu begründen, die - ohne den Versuch, ein gelinderes Mittel (etwa die Verbringung in die eigene Zelle) anzuwenden - eine Verbringung in eine besonders gesicherte Zelle und die zweitägige Aufrechterhaltung dieser Maßnahme rechtfertigen würden.

 

Ausgehend davon war auch die auf § 5b Abs 3 AnhO gestützte Verweigerung von Besuchen der Lebensgefährtin bzw Freundin des Bf rechtswidrig, weil die genannte Bestimmung den Ausschluss des Besuchsempfangs an die - zu Recht erfolgte - Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle knüpft.

 

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm die Beschwerde gegen die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle und gegen die Verweigerung von Besuchskontakten abgewiesen wurde, gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf die konkreten Bedingungen der Unterbringung in der besonders gesicherten Zelle und deren Konsequenzen - die behauptete Verschmutzung sowie das Fehlen einer Decke und das Unterbleiben des Hofgangs während dieser Zeit - muss bei diesem Ergebnis nicht eigens eingegangen werden.