VwGH: Widerruf der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem § 91 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 1 GewO
Die Prognose des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist mit jener des § 26 Abs 1 leg cit inhaltsgleich
§ 87 GewO, § 91 GewO, § 13 GewO
GZ 2011/04/0148, 28.09.2011
VwGH: Gem § 91 Abs 1 GewO ist die Bestellung des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers zu widerrufen, wenn sich die (ua) in § 87 Abs 1 Z 1 GewO genannten Entziehungsgründe auf seine Person beziehen.
Gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gem § 13 Abs 1 oder 2 GewO zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Der VwGH hat bereits wiederholt angemerkt, dass die Prognose des § 87 Abs 1 Z 1 GewO mit jener des § 26 Abs 1 leg cit inhaltsgleich ist.