07.12.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Kundmachung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft als geeignete Kundmachungsform iSd § 42 Abs 1 letzter Satz AVG?

Maßgeblich ist, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, dh einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen; dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet ist auch immer nur dann zu bejahen, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde


Schlagworte: Mündliche Verhandlung, Beteiligte, Präklusion, geeignete Kundmachungsform, Internet, voraussichtliches Kenntniserlangen
Gesetze:

§ 41 AVG, § 42 AVG, § 8 AVG

GZ 2010/06/0131, 09.11.2011

 

VwGH: Es stellt sich im vorliegenden Beschwerdefall die Frage, ob die vorgenommene Kundmachung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft B als geeignete Kundmachung iSd § 42 Abs 1 letzter Satz AVG zu qualifizieren ist (wobei hier davon auszugehen ist, dass das Vbg BauG keine besondere Form der Kundmachung vorsieht). Nach § 42 Abs 1 letzter Satz AVG ist eine Kundmachungsform dann geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Zur Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet hat der VwGH im Erkenntnis vom 28. Februar 2008, 2006/06/0204, bereits ausgesprochen, dafür sei maßgeblich, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, dh einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet ist nach Ansicht des VwGH auch immer nur dann zu bejahen, wenn diese mögliche Form der Kundmachung (im dortigen Beschwerdefall bei Verwaltungsverfahren der Gemeinde, hier der Bezirkshauptmannschaft) entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Wenn die belangte Behörde die Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft B auf ihrer Homepage als geeignete Kundmachungsform iSd § 42 Abs 1 AVG beurteilt hat, weil diese Vorgangsweise seit dem Jahre 2007 in Vorarlberg allgemein üblich sei, wurde damit nicht nachgewiesen, dass die potentiellen Beteiligten von Bauverfahren der BH B für genehmigungspflichtige Bauten entsprechend "vernetzt" sind und diese Kundmachungsform für derartige Verwaltungsverfahren der BH in den davon betroffenen Gemeinden auch entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Der Umstand allein, dass die Bf selbst einen Internetzugang hat, ist nicht von Bedeutung, weil es nach dem Wortlaut der Regelung gem § 42 Abs 1 letzter Satz AVG um die objektive Eignung der zweiten Kundmachung geht.