07.12.2011 Verwaltungsstrafrecht
VwGH: Verantwortlichkeit der außenvertretungsbefugten Organe gem § 9 VStG
Eine Bestrafung eines "Unternehmens" als juristische Person kennt das VStG nicht
Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, außenvertretungsbefugte Organe, Bestrafung von Unternehmen
Gesetze:
§ 9 VStG
GZ 2009/04/0205, 28.09.2011
VwGH: Gem § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Daher kann nach dem VStG wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden, eine Bestrafung eines "Unternehmens" als juristische Person kennt das VStG nicht.