14.12.2011 Verkehrsrecht

VwGH: Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins gem § 29 Abs 3 FSG

Einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides; diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt


Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung, Ablieferung des Führerscheins, Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides, Entziehungsdauer, Dauerdelikt
Gesetze:

§ 29 FSG, § 22 VStG

GZ 2010/02/0245, 16.09.2011

 

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Bf für schuldig erkannt, sie habe es vom 20. April 2009 bis zumindest zum 19. Mai 2009 unterlassen, obwohl ihr mit dem seit 30. August 2006 vollstreckbaren Bescheid der BH Innsbruck vom 22. August 2006 die Lenkberechtigung entzogen worden sei, den über ihre entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Sie habe dadurch § 29 Abs 3 FSG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe iHv EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde.

 

VwGH: Gem § 29 Abs 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides. Diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt.

 

Im vorliegenden Fall trat die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides am 30. August 2006 ein. Der viermonatige Entziehungszeitraum endete somit am 31. Dezember 2006. Während des von der belangten Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegten Zeitraumes vom 20. April 2009 bis zumindest zum 19. Mai 2009 bestand für die Bf somit keine Verpflichtung mehr, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage erfolgte die Bestrafung der Bf zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.