21.12.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Zustellung durch Hinterlegung gem § 17 ZustG

Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nicht an


Schlagworte: Zustellrecht, Hinterlegung, Ortsabwesenheit, tatsächliche Kenntnisnahme
Gesetze:

§ 17 ZustG

GZ 2010/05/0115, 11.10.2011

 

Die Bf bringt vor, sie habe sich ab 27. Dezember 2009 auf Urlaub befunden und sei erst am 6. Jänner 2010 zurückgekehrt. Den Bescheid habe sie dann am 7. Jänner 2010 behoben. Der der Bf danach noch verbliebene Zeitraum von fünf Tagen zur Erhebung einer rechtzeitigen Berufung sei keinesfalls angemessen. Die Rückkehr an die Abgabestelle sei erst zehn Tage nach dem Beginn der Abholfrist erfolgt, weshalb nicht mehr gesagt werden könne, die Bf habe noch rechtzeitig iSd § 17 Abs 3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes sei zwar am 24. Dezember 2009 erfolgt, der Bf aber nicht an diesem Tag zugekommen, sondern erst einige Tage später von ihrer Tochter im Zuge einer Wohnungsnachschau entdeckt worden. Ob die Bf auf Grund der Verständigung von der Hinterlegung rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können, sei von den Behörden nicht überprüft worden.

 

VwGH: Unbestritten ist, dass der Baubewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2009 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24. Dezember 2009 beim Postamt hinterlegt und ab 28. Dezember 2009 zur Abholung bereitgehalten wurde. Die schriftliche Verständigung hievon wurde in den Postkasten der Bf eingelegt. Wie sich aus dem eigenen Vorbringen der Bf im Verfahren und in der Beschwerde ergibt, begann deren urlaubsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle erst am 27. Dezember 2009, somit drei Tage nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon. Sie konnte also rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, weshalb der vierte Satz des § 17 Abs 3 ZustG, auf den sich die Beschwerde bezieht, hier nicht zur Anwendung kommt. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme vom Zustellvorgang kommt es hiebei, entgegen der Ansicht der Bf, hingegen nicht an. Die durch die Abwesenheit der Bf von der Abgabestelle bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. Um allenfalls dadurch eintretenden Säumnisfolgen entgegen zu wirken, wäre ihr das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung zur Verfügung gestanden.

 

Der Baubewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2009 galt sohin mit dem ersten Tag der Abholfrist, dem 28. Dezember 2009, als zugestellt, weshalb die erst am 20. Jänner 2009 dagegen eingebrachte Berufung der Bf zu Recht als verspätet angesehen wurde.