28.12.2011 Verkehrsrecht

VwGH: § 24 Abs 4 FSG - Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung iZm Suchtmittelkonsum

Aus § 14 FSG-GV ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt; erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kfz nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen


Schlagworte: Führerscheinrecht, Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, Suchtmittelkonsum, gesundheitliche Eignung, Bedenken
Gesetze:

§ 24 FSG, § 14 FSG-GV, § 3 FSG, § 8 FSG

GZ 2010/11/0248, 30.09.2011

 

VwGH: In stRsp vertritt der VwGH die Auffassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Ebenfalls in stRsp vertritt der VwGH die Auffassung, wie sich aus § 14 FSG-GV ergebe, berühre ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen.

 

Der VwGH hat weiters ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig sei, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen.

 

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Annahme, der Bf habe jahrelang "wiederholt" Cannabis konsumiert.

 

Der angefochtene Bescheid enthält aber nicht einmal ansatzweise Feststellungen zur Häufigkeit des Cannabiskonsums des Bf, und zwar weder bezüglich des Zeitraums, auf den sich die Anzeige der Polizeiinspektion P bezog (bis Anfang 2010), noch bezüglich des nachfolgenden Zeitraums bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides. Es kann schon deshalb nicht beurteilt werden, ob es sich beim eingeräumten Cannabiskonsum um einen mehr als bloß gelegentlichen Konsum handelt, der begründete Bedenken dahin rechtfertigt, dass es dem Bf an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz mangle. Die in der Bescheidbegründung erwähnten Angaben der Amtsärztin der Erstbehörde, der Bf nehme seit Jahren wiederholt Cannabis ein, ersetzen derartige Feststellungen zur Konsumfrequenz in den Monaten vor der Erlassung des Berufungsbescheides ebensowenig wie der Hinweis der Amtsärztin auf einen hochgradigen Verdacht, dass der Bf nicht länger über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz verfüge, weil auch diese Angaben im Lichte der oben wiedergegebenen Rsp nicht aussagekräftig sind. Für die - unter dem Blickwinkel der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz wesentliche - Häufigkeit des Konsums gibt auch der Hinweis in der Anzeige der Polizeiinspektion P, es habe sich nicht um die erste Beanstandung gehandelt, nichts her.