VwGH: § 9 Abs 2 StVO und Verletzung eines Fußgängers auf Schutzweg
Eine Verletzung des Fußgängers ist kein Tatbestandselement des § 9 Abs 2 StVO und somit für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich; durch die Anführung dieses (überflüssigen) Elementes im Spruch des Straferkenntnisses konnte der Revisionswerber in keinem Recht verletzt werden
§ 9 StVO, § 44a VStG
GZ Ra 2017/02/0217, 13.11.2017
VwGH: Der vom Revisionswerber angesprochene angebliche Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses führt nicht zur Zulässigkeit der Revision. Dem Revisionswerber wurde mit dem vom VwG bestätigten Spruchpunkt 2. eine Übertretung nach § 9 Abs 2 StVO vorgeworfen. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen hat. Eine Verletzung des Fußgängers ist hingegen kein Tatbestandselement des § 9 Abs 2 StVO und somit für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Durch die Anführung dieses (überflüssigen) Elementes im Spruch des Straferkenntnisses konnte der Revisionswerber in keinem Recht verletzt werden. Im Übrigen zeigt der Revisionswerber auch nicht konkret - unter Bezeichnung von Geschäftszahl und Datum einer hg Entscheidung - auf, inwiefern das angefochtene Erkenntnis von der Rsp des VwGH abgewichen sein soll, weshalb das Vorbringen auch aus diesem Grund ins Leere geht.