VwGH: Devolutionsantrag - überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG
Im Falle des Erfordernisses einer Verbesserung eines Ansuchens hat die Behörde den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen, um ihr Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen
§ 73 AVG, § 13 Abs 3 AVG
GZ 2009/06/0134, 22.12.2010
VwGH: Der Begriff des behördlichen Verschuldens iSd § 73 Abs 2 AVG ist objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Formgebrechen bzw Mängel eines Parteiantrages iSd § 13 Abs 3 AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen. Gem § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I Nr 158/1998 erfasst diese Bestimmung nunmehr Formgebrechen und materielle Mängel eines Ansuchens, in Bezug auf die ein Verbesserungsantrag nach dieser Bestimmung ergehen kann. Im Falle des Erfordernisses einer Verbesserung eines Ansuchens hat die Behörde den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen, um ihr Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen.