16.06.2011 Verkehrsrecht

VwGH: Messung mit Alkomat – Begehren auf Einholung des Eichscheines bzw der Bestätigung der Kalibrierung unzulässige Erkundungsbeweise?

Es ist im Interesse der Verlässlichkeit eines zu einem Tatvorwurf führenden Messergebnisses unerlässlich, dass die Messung mit einem geeichten Gerät erfolgt; damit setzt eine Bestrafung voraus, dass kein Zweifel daran besteht, dass das zur Kontrolle der Atemluft verwendete Gerät dem Gesetz entsprechend geeicht war


Schlagworte: Führerscheinrecht, Straßenverkehrsrecht, Atemalkoholuntersuchung, Alkomat, Eichung
Gesetze:

§ 14 Abs 8 FSG, § 5 Abs 2 StVO

GZ 2010/02/0256, 29.04.2011

 

In der Beschwerde wird eingewendet, es könne nicht gesichert vom Überschreiten der 0,25 mg/l Grenze ausgegangen werden, weil die Eich- bzw Verkehrsfehlergrenze zu berücksichtigen seien. Die Behörde habe sich mit dieser Thematik nicht wirklich beschäftigt. Es finde sich lediglich die nicht überprüfbare Begründungsbehauptung, dass die Messtoleranz bzw die Verkehrs- und Eichfehlergrenzen bei der Eichung berücksichtigt worden seien.

 

Es seien weder der Eichschein noch die Zulassung/Kalibrierung/Bedienungsanleitung noch das begehrte messtechnische Gutachten eingeholt worden. Demnach könnten das Ausmaß der Messtoleranz, Eichfehlergrenzen und Verkehrsfehlergrenzen nicht abschließend beurteilt werden. Tatsache sei, dass das gegenständliche Messgerät eine Messtoleranz von 0,01 mg/l und eine Verkehrsfehlergrenze/Eichfehlergrenze von 0,02 mg/l aufweise. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Bf das Fahrzeug mit weniger als 0,25 mg/l (und nicht mit 0,25mg/l) gelenkt habe.

 

VwGH: Der Einwand der Beschwerde, eine gesetzeskonforme Eichung des zur Atemalkoholuntersuchung verwendeten Geräts sei im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgewiesen worden, führt die Beschwerde zum Erfolg. Es ist im Interesse der Verlässlichkeit eines zu einem Tatvorwurf führenden Messergebnisses unerlässlich, dass die Messung mit einem geeichten Gerät erfolgt. Damit setzt eine Bestrafung in einem Fall wie dem vorliegenden voraus, dass kein Zweifel daran besteht, dass das zur Kontrolle der Atemluft verwendete Gerät dem Gesetz entsprechend geeicht war. Dazu enthält der angefochtene Bescheid aber keine Feststellungen, sondern lediglich den Hinweis, dass es sich bei der vom Bf begehrten Einholung des Eichscheines bzw der Bestätigung der Kalibrierung um unzulässige Erkundungsbeweise handle. Eine Eichung oder eine eichamtliche Bestätigung darüber, dass der verwendete Alkomat im Tatzeitpunkt die erforderliche Eichung aufgewiesen hätte, ist auch in den Verwaltungsstrafakten nicht enthalten. In den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich vielmehr lediglich (in der Anzeige) die Angabe "nächste Überprüfung: 04/10".

 

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.