09.06.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Ladungsbescheid iSd § 19 AVG (hier: iZm FSG)

Der Gegenstand der Amtshandlung ist kurz und deutlich in einer Weise zu bezeichnen, die es dem Geladenen ermöglicht, sich darauf vorzubereiten


Schlagworte: Ladungsbescheid, Amtshandlung
Gesetze:

§ 19 AVG, § 18 Abs 5 AVG, § 56 AVG

GZ 2009/11/0019, 29.03.2011

 

VwGH: Im Hinblick auf die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall des Nichterscheinens vor der Behörde zum angegebenen Zeitpunkt besteht kein Zweifel, dass es sich um einen Ladungsbescheid iSd § 19 AVG handelt. Gem § 19 Abs 4 AVG war dagegen kein Rechtsmittel zulässig, weshalb die vorliegende Beschwerde zulässig ist.

 

Soweit die Beschwerde rügt, der Gegenstand der Ladung sei nicht klar bezeichnet, ist sie damit im Recht.

 

Nach stRsp des VwGH ist der Gegenstand der Amtshandlung kurz und deutlich in einer Weise zu bezeichnen, die es dem Geladenen ermöglicht, sich darauf vorzubereiten. Davon kann bei dem mit "Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach dem FSG" äußerst unpräzise umschriebenen Zweck der Ladung schon angesichts der Vielzahl möglicher Verfahrensgegenstände "nach dem FSG" nicht die Rede sein. Zwar konnte der Bf - wie dies auch der Beschwerde zu entnehmen ist - vermuten, dass die Ladung iZm dem Unfall vom 11. August 2008 stand. Um sich auf den Termin bei der Behörde vorbereiten zu können, ist es jedoch erforderlich, dass der Geladene Gewissheit über das zu behandelnde Thema hat. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde daher nicht erst in ihrer Gegenschrift, sondern bereits im angefochtenen Ladungsbescheid zum Ausdruck bringen müssen, dass sie eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Bf im Hinblick auf ein allfälliges Entziehungsverfahren nach dem FSG wegen des Vorfalls vom 11. August 2008 für notwendig hielt.