09.06.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 51 Abs 7 VStG nF - zur Erledigung der Berufung gegen ein Straferkenntnis innerhalb von 15 Monaten und zum Berufungsrecht

Nach § 51 Abs 7 VStG nF ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem ASchG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat


Schlagworte: Berufung gegen ein Straferkenntnis, Frist, Berufungsrecht
Gesetze:

§ 51 Abs 7 VStG

GZ 2010/02/0011, 26.11.2010

 

VwGH: Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASchG steht nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch dem Arbeitsinspektorat das Recht der Berufung zu (vgl dazu § 11 Abs 3 ArbeitsinspektionsG).

 

Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86/08 ua, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs 7 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt. Die nach dem zitierten Erkenntnis des VfGH seit 1. November 2009 anzuwendende bereinigte Fassung des § 51 Abs 7 erster Satz VStG idF BGBl I Nr 142/2008 lautet demnach:

 

"Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."

 

Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den VfGH geschaffenen Fassung des § 51 Abs 7 VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem ASchG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.

 

Entscheidet die Berufungsbehörde über ein wegen Ablauf der 15- monatigen Frist des § 51 Abs 7 VStG außer Kraft getretenes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.