30.10.2002 EU

Kommission schlägt neue Übernahmerichtlinie für Unternehmen vor


Die Europäische Kommission hat am 2. Oktober 2002 ihren neuen Vorschlag zur Regelung von Übernahmeangeboten vorgelegt. Dieser Vorschlag soll europäischen Unternehmen im Interesse aller Beteiligten einschließlich der Arbeitnehmer mehr Rechtssicherheit bei transnationalen Übernahmevorgängen garantieren und die Minderheitsaktionäre dieser Unternehmen im Falle eines Kontrollwechsels schützen. Zur rechtlichen Absicherung solcher Restrukturierungsvorgänge, für die Rechtsvorschriften und Behörden mehrerer Mitgliedstaaten maßgebend sind, ist ein Vorgehen auf Ebene der Europäischen Union unumgänglich. Deshalb ließ sich die Kommission von ihrer Überzeugung, dass eine europäische Richtlinie für Übernahmeangebote erforderlich ist, auch nicht abbringen, obwohl das Europäische Parlament den letzten Vorschlag der Kommission im Juli 2001 abgelehnt hatte.

Binnenmarkt-Kommissar Frits Bolkestein hob besonders die Notwendigkeit einer neuen Übernahmeregelung für einen funktionierenden europäischen Binnenmarkt hervor. "Dieser Vorschlag soll gewährleisten, dass Übernahmeangebote in der EU unter den für alle Beteiligten besten Voraussetzungen durchgeführt werden können. Eine solche Richtlinie ist für einen vollständig integrierten europäischen Kapitalmarkt bis zum Jahr 2005 nach wie vor unentbehrlich. Sie spielt eine entscheidende Rolle in dem Vorhaben der Europäischen Union, Europa bis zum Jahr 2010 zur wettbewerbsfähigsten Wirtschaft der Welt zu machen. Ich bin fest davon überzeugt, dass dieser Vorschlag jetzt alle Voraussetzungen für eine rasche Verabschiedung im Rat und im Parlament erfüllt", erklärte der Kommissar in Brüssel.

Die neue Richtlinie orientiert sich dabei an folgenden Grundprinzipien: Alle Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, müssen gleich behandelt werden. Die Adressaten des Angebots müssen zudem über genügend Zeit und hinreichende Informationen verfügen, um in ausreichender Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können. Das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft muss im Interesse der gesamten Gesellschaft handeln. Außerdem dürfen beim Handel mit den Wertpapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot betroffener Gesellschaften keine Marktverzerrungen herbeigeführt werden. Schließlich darf eine Zielgesellschaft in ihrer Geschäftstätigkeit nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus durch ein Angebot für ihre Wertpapiere behindert werden.