03.10.2002 EU

EuGH: Freiwillige ausländische Altersversicherung und steuerliche Absetzbarkeit


Mit Urteil vom 3. Oktober 2002 (RS C-136/00 Rolf Dieter Danner) nahm der Gerichtshof im Zuge eines Ersuchens um Vorabentscheidung zur Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beträgen einer freiwilligen Altersversicherung Stellung.

Der Kläger besitzt die deutsche und die finnische Staatsbürgerschaft. Im Jahre 1977 verlegte er seinen Wohnsitz von Deutschland nach Finnland. Seit 1976 zahlte der Kläger Altersversicherungsbeiträge an zwei deutsche Versorgungseinrichtungen. Im Steuerjahr 1996 beantragte er, im Rahmen seiner steuerlichen Veranlagung, den Abzug seiner Altersversicherungsbeiträge von seinem steuerpflichtigen Nettoeinkommen. Seine Altersversicherungsbeiträge betrugen EUR 5.700,00 (Zahlungen an die deutschen Versicherungsanstalten) und EUR 3.000,00 (Zahlungen an finnische Versicherungsanstalten). Die Steuerbehörden akzeptierten jedoch nur Abzüge im Ausmaß von EUR 3.800,00.

Der Kläger brachte vor, dass die an die deutschen Einrichtungen gezahlten Beiträge als Beiträge zu einer Pflichtversicherung und damit als vollständig abzugsfähig anzusehen seien. Hilfsweise brachte er vor, dass diese Beiträge ebenso abziehbar sein müssten wie Beiträge für freiwillige Altersversicherungen, die mit finnischen Einrichtungen abgeschlossen werden, dh bis zu 60% der gezahlten Beiträge, maximal jedoch bis zu 30.000 FIM.

Die finnische Regierung verteidigte die in Frage stehende Regelung mit der Notwendigkeit die steuerliche Kohärenz des nationalen Systems und die Wirksamkeit von Steuerkontrollen sicherzustellen, da im finnischen System die Abzugsfähigkeit der Beiträge für eine freiwillige Altersversicherung unmittelbar mit der Steuerpflichtigkeit der vom Versicherer gezahlten Beiträge zusammen. Der sich aus dem Abzug der Versicherungsbeiträge ergebende Einnahmenverlust werde in der Regel durch die Besteuerung der Altersversorgung zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen.

Der Gerichtshof legte im vorliegenden Fall Art 59 EG-Vertrag dahingehend aus, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedsstaates entgegensteht, die die Möglichkeit eines Abzugs der Beiträge zu einer freiwilligen Altersversicherung, die an in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Rentenversicherer gezahlt worden sind, bei der Einkommenssteuer beschränkt oder ausschließt, diese Möglichkeiten aber für den Fall vorsieht, dass die Beiträge an Einrichtungen gezahlt worden sind, die im erstgenannten Staat ansässig sind, sofern die Regelung nicht gleichzeitig die Besteuerbarkeit der Renten ausschließt, die von den genannten Rentenversicherern gezahlt werden.