10.10.2002 EU

EuGH: Rechtliches Gehör und "Überraschungsverbot" vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt


Mit Urteil vom 9 Oktober 2002 hob das Gericht erster Instanz (RS T-36/01 Glaverbel gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) eine Entscheidung des Harmonisierungsamtes wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf.

Im Ausgangsstreit reichte die Klägerin die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke für ein als Grafik, die auf der Oberfläche der Waren angebracht ist, beschreibendes Zeichen beim Harmonisierungsamt ein. Die Marke stellt sich nach ihrer Abbildung in der Anmeldung als abstraktes Muster dar, das dazu bestimmt ist, auf der Oberfläche eines Glaserzeugnisses aufgetragen zu werden.

Mit Entscheidung wies jedoch der Prüfer des Harmonisierungsamtes die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft habe und dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht den Schluss darauf zuließen, dass das Zeichen die Unterscheidungskraft infolge seiner Benutzung erlangt habe.

Die daraufhin erhobene Beschwerde wurde vom Harmonisierungsamt zurückgewiesen ohne der Klägerin die Möglichkeit zu geben sich zu äußern.

Das Gericht stimmte in seiner Entscheidung zwar mit dem Harmonisierungsamt überein, dass die Grafik mangels Unterscheidungskraft nicht schutzwürdig sei, führte allerdings aus, dass die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes dadurch, dass sie der Klägerin keine Gelegenheit gab, zu der in der angefochtenen Entscheidung erstmals angeführten Begründung für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 der VO Nr 40/94 in angemessener Weise Stellung zu nehmen, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die streitgegenständliche Entscheidung war dadurch aufzuheben.