27.09.2002 EU

Parlament: Neue Richtlinie für Lebensversicherungen


Das Europäische Parlament hat nunmehr die Richtlinie, mit der die europäischen Rechtsvorschriften für Lebensversicherungen durch Zusammenfassung aller bestehenden diesbezüglichen Richtlinien zu einem einzigen Text vereinfacht wurden, gebilligt. Diese Richtlinie bezieht auch die Richtlinie vom 14. Februar 2002 zur Änderung der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebensverscherungsunternehmen ein.

Der entsprechende Richtlinienvorschlag wurde von der Kommission bereits im Juni 2000 vorgelegt und vom Europäischen Parlament bereits in erster Lesung befürwortet. Der Rat der Europäischen Union beschloss jedoch, bis Juni 2002 für die Festlegung eines Gemeinsamen Standpunktes abzuwarten, um die RL 2002/12/EG über die Solvabilitätsvorschriften einzubeziehen und gewährleisten zu können, dass der einzige Text auf dem neuesten Stand ist. Ebenfalls in Vorbereitung ist eine (einzige) Richtlinie für den Bereich der Schadensversicherung. Von Seiten des Rates ist zu vernehmen, dass in naher Zukunft eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung erlassen wird, die den Verbraucherschutz verbessern und es Versicherungsvermittlern (Makler), Beratern udgl ermöglichen soll, im gesamten EU-Raum grenzüberschreitend tätig zu sein.

Die Vereinheitlichungsvorhaben der Europäischen Union sind aus der Sicht der Rechtsanwender uneingeschränkt zu begrüßen. Im Bereich der letzten 23 Jahre sind allein im Lebensversicherungsbereich allein fünf größere Richtlinien erlassen worden. Die erste Richtlinie 79/267/EWG enthielt die Grundsätze der Aufsichtsregelungen für Lebensversicherungen. Die zweite Richtlinie 90/616/EWG führte zur Ermöglichung der Nutzung der Dienstleistungsfreiheit durch die Lebensversicherungsunternehmen. Die dritte Richtlinie 92/96/EWG regelte, dass ein von seinem Herkunftsstaat zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Unternehmen in der gesamten Eu seine Tätigkeit aufnehmen kann und dabei vom Herkunftsstaat beaufsichtigt wird. Die BCCI-Folgerichtlinie 95/26/EG, die Richtlinie 2000/64/EG und die Solvabilitätsspannen-Richtlinie 2002/12/EG führten schließlich zu einer derartigen legistischen Komplexität, die eine Neufassung zu einem einzigen Text erforderlich machte. (Anm.: Man kann sich nur wünschen, dass dieses Beispiel auch in der österreichischen legistischen Praxis Nachahmung findet)