06.10.2011 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz; Suchtmittelgesetz, Änderung

Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG) erlassen und das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird


Zu Artikel I (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG):

Der vorliegende Entwurf zielt darauf ab, die Verbreitung der „Research Chemicals“ zu Konsumzwecken, und damit die mit dem Konsum verbundenen gesundheitlichen Risiken, mit folgenden Maßnahmen zu minimieren:

- Die Schaffung justizstrafrechtlicher Tatbestände soll jene Erzeuger und Händler abschrecken, die die Forschungschemikalien zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen als „legale Alternativen“ an interessierte Verkehrskreise vermarkten.

- Soweit sie sich nicht abschrecken lassen, sollen sie für das von Profitinteressen geleitete Inverkehrbringen von Substanzen und Produkten, bei deren Konsum ein erhebliches Gesundheitsrisiko nicht unwahrscheinlich ist, zur Verantwortung gezogen werden können.

- Es soll sich dabei um auch in der Ermittlungsphase gezielt angebotsseitig wirkende Straftatbestände handeln, während bei den an der Herbeiführung psychoaktiver Wirkungen durch die betreffenden Substanzen Interessierten vielmehr Prävention, Information und Stärkung des Risikobewusstseins im Vordergrund stehen sollen.

- Die Polizei soll auf die Substanzen und Produkte rasch zugreifen und sie beschlagnahmen und aus dem Verkehr ziehen können.

- Darüber hinaus sollen die Substanzen eingezogen werden, auch wenn keine bestimmte Person wegen einer der im Entwurf vorgesehenen Straftaten verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn der Verfügungsberechtigte (Veräußerer oder Erwerber) macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass die Substanz nicht zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im oder am menschlichen Körper angewendet wird.

- Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit soll es obliegen durch Verordnung Substanzen zu bezeichnen, bei denen wegen ihres Verbreitungs- und gesundheitlichen Risikopotenzials zum Schutz der Konsumenten und Konsumentinnen die gezielten angebotsseitig wirkenden Maßnahmen Platz greifen sollen.

- Zur Erschwerung des Ausweichens auf immer neue Substanzen wird auch die Möglichkeit vorgesehen, anstelle einzelner Substanzen oder zusätzlich mittels Entwicklung sogenannter „generischer Definitionen“ relevante Substanzgruppen analog der Vorgangsweise, die bereits mit der auf Grund des § 5 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Verordnung betreffend das Inverkehrbringen, den Import und das Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten, BGBl. II Nr. 158/2011, erstmals beschritten wurde, im Verordnungsweg zu erfassen, wodurch die angebotsseitig wirkenden Maßnahmen effektiv zum Tragen kommen können. Dadurch sollen die einschlägigen Geschäfte mit diesen Substanzen möglichst umfassend unterbunden und so die potenziellen Konsumenten und Konsumentinnen geschützt werden. Dabei wird aber auch auf die möglichen Ausweichmechanismen der Erzeuger und Händler Bedacht zu nehmen sein. Es soll nicht riskiert werden, dass erst recht wiederum neue Substanzen, die von ihren Wirkungen und Risiken unter Umständen noch weniger einschätzbar oder sogar gefährlicher sein können, in Verkehr gebracht werden. Die Problematik der synthetischen Drogen wurde im Juli 2011 auch im Rahmen zweier Treffen EU-Gesundheitsminister und -ministerinnen bzw. EU-Justiz- und Innenminister und -ministerinnen aufgegriffen (MRV BMG 109/4.2 vom 18.7.2011, MRV BMI/BMJ 109/4.8 vom 21.7.2011), wobei die Notwendigkeit flexiblerer legistischer Möglichkeiten im Hinblick auf die rasanten Entwicklungen in diesem Bereich betont und die in Österreich bei den Räuchermischungen gewählte generische Legistik ausdrücklich als vorbildhaft hervorgehoben wurde.

- Nach Expertenmeinung kann allerdings auch ein generischer Ansatz nicht ausschließen, dass wiederum neue Substanzen oder sogar Verbindungsklassen immer wieder verfügbar werden. Insofern wird, flankierend zu den angebotsseitig eingreifenden Bestimmungen, auch weiterhin der Beobachtung der Entwicklungen auf dem einschlägigen Markt entsprechende Bedeutung zukommen. Der Entwurf verpflichtet daher den Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit, ergänzend zu den angebotsseitig eingreifenden Regelungen, für das entsprechende Monitoring, ob und welche Substanzen trotz der vorgesehenen Restriktionen und Sanktionen zum Zweck der Anwendung im oder am menschlichen Körper in Verkehr gebracht werden, Sorge zu tragen. Darüber hinaus soll eine Risikoeinschätzung der beobachteten Substanzen Platz greifen, soweit dies bei neu auftretenden Substanzen überhaupt möglich ist. Diese Maßnahmen sind Grundlage für allfällig gebotene Adaptierungen der Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit. Andererseits dienen sie der Prävention, um dem Konsum solcher Substanzen und den damit verbundenen Gesundheitsrisiken durch entsprechende Information bestmöglich vorbeugen zu können.

 

 

Zu Artikel II Änderung des Suchtmittelgesetzes (SMG):

§ 8a Abs. 2 und 3 des Suchtmittelgesetzes hat sich in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 143/2008 in Bezug auf die Einbindung auch der Amtsärzte und Amtsärztinnen in diese Regelung als zu einschränkend erwiesen. Das Abstellen auf die ausdrückliche Zustimmung des Patienten führt dazu, dass wichtige gesundheitsbehördliche Aufgaben dadurch verunmöglicht werden. Die Bestimmung soll im Einklang mit dem Datenschutzgesetz 2000 daher dahin korrigiert werden, dass die Amtsärzte und Amtsärztinnen ihrer Anwendung nicht unterliegen.

 

Ende der Begutachtungsfrist ist der 25.10.2011.

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