17.11.2011 Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Berufsausbildungsgesetz

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird


Das Berufsausbildungsgesetz sieht in § 19c die Möglichkeit von Beihilfen an Ausbildungsbetriebe vor, die aus Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds finanziert werden können. Die Ausgestaltung dieser Beihilfen ist in Richtlinien des Förderausschusses des Bundes-Berufsausbildungsbeirates definiert. Konkret gibt es eine Basisförderung für Lehrbetriebe und qualitätsorientierte Beihilfen (z.B. Unterstützungsmaßnahmen für lernschwache Jugendliche, Teilnahme an Ausbildungsverbünden, Weiterbildung von Lehrlingen und Ausbildern, Prämien für ausgezeichnete Lehrabschlussprüfungen und Förderung von jungen Frauen in vorwiegend technischen Lehrberufen). Es fehlt allerdings die Möglichkeit zur Förderung von zielorientierten Maßnahmen um die Rahmenbedingungen für Unternehmen und Lehrlinge weiter zu verbessern, insbesondere die „Drop out“ – Quote zu senken und Instrumente für das Qualitätsmanagement in der Ausbildung zur Verfügung zu stellen.

 

Daher ist es besonders wichtig, Maßnahmen zur Verstärkung der Ausbildungsbeteiligung, insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen, und zur Vermeidung von vorzeitigem Abbruch der Ausbildung zu setzen. Dafür sollen neue und zusätzliche Initiativen unterstützt werden. Um verstärkt den vorzeitigen Auflösungen im ersten Lehrjahr entgegenzuwirken, kommen v.a. begleitendes Coaching und ähnliche Maßnahmen in Betracht. Darüber hinaus soll den Auflösungen von Lehrverträgen sowohl durch Lehrberechtigte als auch durch Lehrlinge mit geeigneten Unterstützungsstrukturen begegnet werden.

 

Für eine nachhaltige Absicherung des Ausbildungserfolgs wären daher zukünftig gezielte Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Betriebe und insbesondere benachteiligte Lehrlinge im Rahmen der betrieblichen Lehrstellenförderung anzubieten. Beispielhaft sind hier Maßnahmen wie Nachhilfe zum Ausgleich schulischer Defizite und zur Absicherung des LAP-Erfolgs, Information über berufliche Perspektiven, Anlaufstellen für Ausbildungsbetriebe und Lehrlinge in mobiler/aufsuchender Form, Mediation, Coaching, Case Management-Maßnahmen, Leitfäden für Ausbildungsbetriebe etc. zu nennen.

 

Im Rahmen des BAG können derzeit zur Förderung der betrieblichen Ausbildung lediglich Beihilfen an Lehrberechtigte gewährt werden. Zur Erweiterung um die dargestellten Maßnahmen wird daher eine entsprechende Ergänzung des BAG vorgeschlagen.

 

Die konkrete Ausgestaltung soll flexibel in einer Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erfolgen.