17.11.2011 Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 sowie das Bundesvergabegesetz 2006

Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) erlassen sowie das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird


Die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009, S. 76, sowie eine Bestimmung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, sind umzusetzen. Ferner ist in das BVergG 2006 ein Umsetzungshinweis betreffend die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. Nr. L 168 vom 30. Juni 2009, S. 24, aufzunehmen.

 

Eine Expertengruppe bestehend aus dem Rechnungshof, dem WIFO, dem IHS, dem StA und dem KDZ wurde von der am 17. Februar 2009 unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers eingesetzten „Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Konsolidierungsmaßnahmen“ beauftragt, für das Arbeitspaket 7 „Effizienz der Verwaltung“ eine strukturierte Analyse der bestehenden Probleme und der damit verbundenen Folgewirkungen zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang wurde auch das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) näher geprüft und als ein (vorläufiges) Ergebnis festgehalten, dass im Unterschwellenbereich verstärkt vereinfachte Regelungen eingeführt werden sollen.

 

Mit Urteil vom 30. September 2010, Rs C-314/09, hat der EuGH entschieden, dass eine nationale Regelung, die den Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes eines öffentlichen Auftraggebers gegen Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig macht, unionsrechtswidrig ist.

 

Zur Umsetzung der RL 2009/81/EG soll ein neues Gesetz, das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) erlassen werden, wobei im Bereich des Rechtsschutzes dem bereits bestehenden Bundesvergabeamt (BVA) die Kompetenz eingeräumt wird, auch die Vergabeverfahren gemäß dem neuen Gesetz zu kontrollieren.

 

Zur Restumsetzung der Richtlinie 2009/33/EG sollen einige Bestimmungen des BVergG 2006 angepasst werden.

 

Im Unterschwellenbereich werden – im Rahmen des unions- und verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes – durch eine Erhöhung des Schwellenwertes für die Inanspruchnahme der Direktvergabe, die Einführung eines neuen, vereinfachten Verfahrens für wertmäßig mittelgroße Aufträge, Vereinfachungen bei der Eignungsprüfung sowie durch weitere punktuelle Änderungen etwa bei der vertieften Angebotsprüfung Erleichterungen sowohl für Auftraggeber als auch Unternehmer geschaffen.

 

Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber bestehen in Umsetzung des EuGH Erkenntnisses in der Rs C-314/09 nunmehr unabhängig vom Verschulden der Organe des Auftraggebers bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen.