17.11.2011 Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Kinderbetreuungsgeldgesetz und die Exekutionsordnung

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden


Problem:

 

Die nach den Einkünften der Vorjahre bemessenen Sozialversicherungsbeiträge können sich bei Selbständigen, die sich für die einkommensabhängige Variante mit der niedrigen Zuverdienstgrenze entscheiden (wollen), negativ auswirken (zB Stillegung des Betriebs und Entlassung von Mitarbeiter/innen).

 

Die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze wird regelmäßig angehoben. Während des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld sollen unselbständig Erwerbstätige bis zur ASVG-Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen dürfen. Die (für alle Haupteinkünfte) geltende Zuverdienstgrenze des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist ein Fixbetrag.

 

Arbeitslose Eltern haben derzeit in bestimmten Konstellationen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens.

 

Personen kommen ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten – trotz Aufforderung – nicht immer nach und verursachen dadurch unnötigen Verwaltungsaufwand und Kosten.

 

Ziel:

 

Erleichterung der Aufrechterhaltung einer Tätigkeit in geringem Ausmaß während des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld.

Verringerung von Verfahrens- und Verwaltungskosten, sowie Hintanhaltung von Missbrauch.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

 

Die Berechnungsmethoden des Zuverdienstes haben sich bewährt. Seit Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes haben sich jedoch Probleme mit der geringen Zuverdienstgrenze im Hinblick auf die – wenn auch nur in sehr geringem Maße mögliche – Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit bzw. des Gewerbebetriebs ergeben. Diese Probleme sollen durch die Anpassung der Berechnungsmethode an jene der unselbständigen Einkünfte (Pauschalzuschlag von 30 %) beseitigt werden.

 

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird auf 6.100 Euro erhöht, um den unselbständig erwerbstätigen Eltern neben dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes weiterhin eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 2 ASVG zu ermöglichen.

 

Eltern, die vor der Geburt arbeitslos sind, gehören nicht zur Zielgruppe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und sollen daher auch dann keinen Anspruch haben, wenn sie vor der Geburt neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geringfügig beschäftigt waren.

 

Sanktionsmöglichkeiten sollen zur rechtzeitigen Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten führen.