17.11.2011 Gesetzgebung

Regierungsvorlage: SPG-Novelle 2011

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novelle 2011)


Problem:

 

Seit der SPG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 158/2005, wurde das SPG nur im Kontext spezifischer Reformen (zB Zweites Gewaltschutzgesetz, Maßnahmenpaket zum vorbeugenden Schutz gegen Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen etc.) überarbeitet. Auf die zwischenzeitlich von Lehre und Praxis kontinuierlich vorgebrachten Anregungen zur Klarstellung und Verbesserung einzelner Bestimmungen soll nunmehr mit der gegenständlichen Novelle reagiert und eine Anpassung an geänderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse vorgenommen werden.

 

Ziele:

 

Der vorliegende Entwurf für eine Novelle des SPG bezweckt die Klarstellung von in der Vollzugspraxis aufgetretenen Rechtsfragen und die Umsetzung von Anregungen aus der Lehre. Dabei werden Regelungen in unterschiedlichen Bereichen des Gesetzes vorgeschlagen, vornehmlich zur Optimierung von Befugnissen und Aufgaben der Sicherheitsexekutive, des Opferschutzes sowie von organisationsrechtlichen Regelungen.

 

Die Novellierung des Polizeikooperationsgesetzes (PolKG) sowie des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung dient der Anpassung der Bestimmungen an die aktuelle Rechtslage.

 

Inhalt/Problemlösung:

 

         -      Stärkung der Polizeiarbeit in der Terrorismusprävention durch die Festlegung einer Datenermittlungs- und Bearbeitungsbefugnis zur Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich einer Gefährdung für verfassungsmäßige Einrichtungen und deren Handlungsfähigkeit sowie Ausweitung der Aufgabe „Erweiterte Gefahrenerforschung“ auf das Beobachten von Einzelpersonen (§ 21 Abs. 3).

 

         -      Optimierung von Befugnissen und Aufgaben der Sicherheitsexekutive so zB durch Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur besseren Handhabe gegen Hausbesetzer durch die Ahndung der Nichtbefolgung des Betretungsverbots als Verwaltungsübertretung.

 

         -      Stärkung des Opferschutzes bei Identitätsmissbrauch durch Gewährleistung einer raschen Identitätsabklärung durch die Verarbeitung von Lichtbild und Fingerabdrücken auf Ersuchen des Opfers.

 

         -      Verbesserung der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden mit den Jugendwohlfahrtsträgern in Angelegenheiten der Jugendfürsorge sowie der Datenschutzkommission im Bereich des sicherheitspolizeilichen Erkennungsdienstes.

 

         -      Sonstige Änderungen wie zB die Anpassung der Strafhöhe für Verwaltungsübertretungen in §§ 81, 82 und 83 SPG und die Schaffung einer materiellen Verjährungsregelung in § 92 SPG.