06.10.2011 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz; Einkommensteuergesetz 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988 u.a., Änderung

Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden


Ziele/Inhalt:

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz:

–      Mit dem EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EU-VAHG) wird die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie) umgesetzt. Diese Richtlinie ersetzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 die geltende Beitreibungsrichtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008. In Anbetracht wesentlicher Änderungen durch die neue Richtlinie erscheint eine Neufassung des geltenden EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EG-VAHG) sinnvoll. Mit der neuen Beitreibungsrichtlinie sollen der bisherige Anwendungsbereich der Vollstreckungsamtshilfe ausgeweitet, die Durchführung der Amtshilfe effizienter und effektiver ausgestaltet und dem technischen Fortschritt Rechnung getragen werden. Das Ziel der Anpassungen ist dabei sowohl die Möglichkeit der besseren Bewältigung von Amtshilfeersuchen, als auch eine Förderung der Inanspruchnahme der Amtshilfe. Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen vier Bereiche, nämlich die Erweiterung des Geltungsbereiches der Vollstreckungsamtshilfe, die Verbesserung des Informationsaustausches, die Vereinfachung des Zustellungsverfahrens und die Schaffung eines wirksameren Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Unionsrechtskonforme Ausgestaltung des Spendenabzuges und Einbeziehung der Internationalen Anti-Korruptions-Akademie (IACA) in den Kreis begünstigter Spendenempfänger.

–      Wegfall der zeitlichen Beschränkung für die pensionsauszahlenden Stellen, abzugsfähige Spenden direkt im Wege einer Aufrollung im Zuge des Lohnsteuerabzuges zu berücksichtigen.

–      Ermöglichung eines umfassenden Verlustausgleichs beim KESt-Abzug durch die depotführenden Kreditinstitute.

–      Einbeziehung der Abschichtungsüberschüsse aus vor dem 1. April 2012 eingegangenen stillen Beteiligungen in die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

–      Entfall der Bemessungsgrundlagendeckelung bei der Prämie für Auftragsforschung.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art auf sämtliche Kapitaleinkünfte, die nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen, und Überführung der Einkünfte, die bislang als fiktiver Betrieb gewerblicher Art nach § 2 Abs. 2 Z 4 steuerpflichtig waren, in die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art.

Umgründungssteuergesetz:

–      Bei Umwandlungen soll in Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses vom 30.6.2011, G 15/11-7, für die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer bei natürlichen Personen ein Betriebserfordernis vorgesehen werden. Bei Erweiterung des österreichischen Besteuerungsanspruchs auf den Anteil an der Personengesellschaft soll künftig an Stelle der Aufwertung auf den gemeinen Wert eine Besteuerung zum bisher geltenden Steuersatz von 25% bei der späteren Realisierung vorgesehen werden.

Grunderwerbsteuergesetz 1987 und Stiftungseingangssteuergesetz:

–      Grundstückserwerbe von Stiftungen sollen zukünftig stets dem GrEStG unterliegen, wobei im Falle keiner Gegenleistung oder einer Gegenleistung unter dem halben gemeinen Wert ein zusätzlicher Steuersatz von 2,5% (Stiftungseingangssteueräquivalent) zur Anwendung kommen soll. Daher sollen diese Vorgänge im StiftEG befreit werden.

Bundesabgabenordnung:

–      Die Änderung in § 249 BAO dient der Harmonisierung mit § 63 Abs. 5 AVG.

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

–      Die geltenden Bestimmungen zur Beitreibungsrichtlinie sollen an die geänderte neue Richtlinie angepasst werden.

 

Ende der Begutachtungsfrist ist der 03.10.2011.

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