14.09.2011 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zum Schutz von Unmündigen geändert wird

Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zum Schutz von Unmündigen geändert wird


In konsequenter Fortschreibung der Maßnahmen zum 2. Gewaltschutzgesetz, BGBl I Nr 40/2009, sollen bei strafbaren Handlungen, die eine volljährige gegen eine unmündige Person begeht und bei der die Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung tatbildlich ist, einerseits die Androhung eines Mindestmaßes einer Freiheitsstrafe eingeführt bzw die Untergrenze der Freiheitsstrafdrohung angehoben und andererseits ein eigener Erschwerungsgrund für derartige Taten vorgesehen werden. Ist wahlweise die Verhängung einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe vorgesehen, soll die alternative Androhung der Geldstrafe entfallen.

 

Es werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

- Strafschärfungen bei strafbaren Handlungen einer volljährigen Person gegen eine unmündige Person, bei der die Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung tatbildlich ist (§ 39a Abs 1);

- Einführung eines eigenen Erschwerungsgrundes bei Tatbegehung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung durch eine volljährige gegen eine unmündige Person (§ 39a Abs 2).