04.09.2011 Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz sowie das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz sowie das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden


Die vorgeschlagenen Regelungen bauen auf dem derzeit in Kraft stehenden Text des TKG 2003 auf. Der vorliegende Entwurf dient vornehmlich der Umsetzung folgender am 25. November 2009 vom Rat der Europäischen Union als „Telekomreformpaket“ angenommenen Richtlinien:

 

Richtlinie 2009/140/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,

 

Richtlinie 2009/136/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,

 

sowie der Schaffung der durch folgende neue Verordnung erforderlichen Regelungen:

 

Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros zur Einsetzung des neuen Gremiums der europäischen Telekom-Regulierungsbehörden (GEREK).

 

Die Richtlinien traten Ende 2009 in Kraft und sind von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 25. Mai 2011 in nationales Recht umzusetzen.

 

Durch diese europarechtlichen Vorgaben ist der Spielraum bei der Ausgestaltung des nationalen Rechtes durch den Gesetzgeber wesentlich eingeschränkt.

 

Darüber hinaus wurden administrative Anpassungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Vollziehung des Telekommunikationsrechtes vorgenommen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich in erster Linie um Vorschläge, die darauf abzielen, erkannte Mängel und Regelungsdefizite in der Vollziehung durch die Regulierungsbehörde und die Fernmeldebehörden zu beseitigen; dies betrifft etwa:

 

Konzentrierung der Zuständigkeit zur Entscheidung über Leitungs- und Mitbenutzungsrechte bei der Regulierungsbehörde,

 

Verfahrensbeschleunigung in Fällen des Missbrauchs bei Mehrwertdiensten,

 

Klärung von Doppelgleisigkeiten bei der Frequenzzuteilung und der Bewilligung zum Betrieb von Funkanlagen.

 

Schließlich werden in Artikel II Ergänzungen des KommAustria-Gesetzes im Hinblick auf die Stellung des Geschäftsführers der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post sowie in Artikel III Ergänzungen des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes in Umsetzung des geänderten Anhanges der Verordnung (EG Nr. 2006/2004) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz vorgenommen.

 

Auf Grund der Novellierung des TKG 2003 sind zu erwarten:

 

1.    Stärkung des Wettbewerbs, Förderung von Investitionen durch

 

die Forcierung des Prinzips der Allgemeingenehmigung / generelle Bewilligung und damit einer effizienteren und flexibleren Verwaltung und Nutzungsmöglichkeiten für Funkfrequenzen zur Steigerung des Wettbewerbs im Bereich drahtloser Kommunikationsdienste

 

die Festschreibung der Prinzipien der Technologie- und Dienste-Neutralität iZm der Nutzung von Frequenzen,

 

die Erweiterung der Möglichkeit des Frequenzhandels und damit der Rationalisierung der Frequenznutzung,

 

die Reduzierung regulatorischer Beschränkungen (uA § 1 Abs. 2a Z 6, § 54 Abs. 1c, § 57 Abs. 4),

 

die Forcierung der Investitionen in Netzwerke der neuen Generation (NGN) und Stärkung der  Mitbenutzungsrechte von Mitbewerbern dominanter Betreiber betreffend deren Infrastrukturelemente,

 

die Schaffung der Voraussetzungen zur Erstellung eines Infrastrukturverzeichnisses, in das Informationen über die Art, Verfügbarkeit und geografische Lage von für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen aufgenommen werden sollen. Damit soll interessierten Kreisen die Möglichkeit gegeben werden, im Hinblick auf ein konkretes Projekt, bereits vorab allfällige Mitbenützungsmöglichkeiten prüfen zu können,

 

die Schaffung der Möglichkeit für die nationale Regulierungsbehörde, funktionelle Trennung vorzuschreiben, sofern dies notwendig ist um Engpässe beim Netzwerkzugang zu beseitigen.

 

2.    Stärkung der Verbraucherrechte beispielsweise durch

 

die Gewährleistung besserer und übersichtlicherer Informationen (Transparenzbestimmungen),

 

die Begrenzung der anfänglichen Mindestlaufzeit der zwischen Betreibern und Verbrauchern geschlossenen Verträge auf höchstens 24 Monate,

 

eine schnelle Rufnummernportierung,

 

eine verbesserte Zugänglichkeit der Notdienste,

 

einen besseren Zugang zu Telekom-Dienstleistungen für behinderte Nutzer

 

einen verbesserten Schutz der Privatsphäre/Schutz personenbezogener Daten in Netzen und Diensten

 

verbesserte Bekämpfung unerbetener Nachrichten („Spam“) durch eine Einbindung in das europäische Behördenkooperationsnetzwerk und damit einer verbesserten europaweiten Zusammenarbeit im Fall von innergemeinschaftlichen Verstößen.