04.08.2011 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Bundesvergabegesetz 2006, Änderung

Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird


Im Unterschwellenbereich werden – im Rahmen des unions- und verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes – durch die Einführung eines neuen, vereinfachten Verfahrens für wertmäßig kleine Aufträge, den Entfall der verpflichtenden Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bei Verfahren ohne Bekanntmachung, die freie Wahl der Verfahrensarten sowie durch weitere punktuelle Vereinfachungen etwa bei der Eignungsprüfung Erleichterungen sowohl für Auftraggeber als auch Unternehmer geschaffen.

 

Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber bestehen in Umsetzung des EuGH Erkenntnisses in der Rs C-314/09 nunmehr unabhängig vom Verschulden der Organe des Auftraggebers bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen.

 

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Bei den im Unterschwellenbereich bis 60 000 Euro zulässigen Verfahren ohne Bekanntmachung soll die Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung beseitigt werden (vgl etwa die vorgeschlagenen Änderungen zu § 131 Abs 2 Z 2).

 

Der Auftraggeber soll im Unterschwellenbereich frei zwischen den Verfahrensarten mit vorheriger Bekanntmachung wählen können (vgl etwa den vorgeschlagenen § 38 Abs 1).

 

Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro soll ein weitgehend formloses, jedoch mit Transparenzmechanismen ausgestattetes Verfahren (als Ersatz für die gemäß der SchwellenwertVO 2009 erweiterte Möglichkeit der Direktvergabe) zur Verfügung gestellt werden (vgl die vorgeschlagenen §§ 41a und 201a - Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung).

 

Der Nachweis der Eignung soll für den Unterschwellenbereich insofern weiter vereinfacht werden, als der Auftraggeber bei Vorliegen einer Eigenerklärung unabhängig vom Wert des Auftrages grundsätzlich nicht verpflichtet ist, vom Zuschlagsempfänger weitere Eignungsnachweise zu verlangen (vgl dazu etwa die vorgeschlagene Änderung des § 70 Abs 3).

 

Bei Standardleistungen soll die Möglichkeit zur Verkürzung der Angebots- und Teilnahmefristen bestehen (vgl etwa den vorgeschlagenen § 67 erster Satz).

 

Mit Erkenntnis vom 30. September 2010, Rs C-314/09, hat der EuGH entschieden, dass eine nationale Regelung, die den Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes eines (öffentlichen) Auftraggebers gegen Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig macht, unionsrechtswidrig ist. In diesem Sinn soll das BVergG angepasst werden.

 

Die Novelle soll zum Anlass genommen werden, die Bezeichnungen des Gesetzes an die neue Terminologie nach dem Vertrag von Lissabon anzupassen. Darüber hinaus soll aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit die Freistellungsentscheidung der Kommission betreffend bestimmte Dienstleistungen im Postsektor (vgl dazu den Beschluss 2010/142/EU der Kommission) in den Gesetzestext aufgenommen werden.

Ende der Begutachtungsfrist 23.09.2011